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Laufende Nr.
(Nummer vom Lieferer einzusetzen)
Industrie und Handwerk (einschließlich Malerhandwerk) sowie sonstige Kriegs- u. lebenswichtige Bedarfsträger an liefernde Fabrik oder zum Formblattverkehr zugelassenen Händler.
Formblatt A
(Bedarfsnachweis für Lackerzeugnisse im Sinne der Anordnung- 33 der Reichsstelle „Chemie“ vom 25. 3.42 mit Ausnahme der LS-Tarnfarben)
vom Besteller auszufüllen.
Hiermit wird die verbindliche Versicherung abgegeben, daß der am.
der Firma.6, HELWI6GmbH. r Frankfurt a. Adalbertsh'. 38-40
erteilte Auftrag (Nr. und Zeichen ) über
Ölhaltige Lackerzeugnisse nicht Ölhaltige Lackerzeugnisse
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ausschließlich zur Deckung des unter I bis 111 angegebenen Bedarfes bestimmt ist.
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I. Bedarf der Wehrmacht sowie der sonstigen Kriegs- und lebenswichtigen öffentlichen Bedarfsträger:
z. B.: Reichsminister für Bewaffnung- und Munition, Wehrmacht: Heer, Kriegsmarine und Luftwaffe, Reichsführung SS, Organisation Todt, Reichsarbeitsdienst, Reichswirtschaftsminister, Generalbevollmächtigter für Sonderfragen der chemischen Erzeugung Prof. Dr. Krauch, Reichsamt für Wirtschaftsausbau, Reichspost, nachweislich lebenswichtige Verkehrs- und Versorgungsbetriebe wie Kleinbahnen, Wasserbauämter, Gas-, Wasser und Elektrizitätswerke usw. (gleichgültig ob in der Form eines öffentlich rechtlichen oder privatwirtschaftlichen Betriebes) ausschl. der deutschen Reichsbahn, und zwar:
Bedarfsträger (Auftragsstelle):
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II. Bedarf der RUstungsbetriebe sowie der sonstigen Kriegs- und lebenswichtigen Betriebe, soweit er der Aufrechterhaltung und Erweiterung der Produktions- und Leistungsfähigkeit des Betriebes oder seines Fertigungsprogrammes dient und für diesen Zweck unter Anlegung des schärfsten, kriegswirtschaftlich gebotenen Maßstabes unentbehrlich ist, und zwar:
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] ) z. B. Kabellack, Weißlack, Spritlack, Rostschutzfarbe.
2 ) Bei Aufträgen auf Lackerzeugnisse, die dem Anstrich von Bauwerken, Bauteilen und Einrichtungen di.enen, ist neben der in jedem Falle erforderlichen Namhaftmachung der Auftragsstelle und der genauen Angabe des Verwendungszweckes stets auch die Größe der Anstrichfläche in Quadratmetern sowie die Art des Anstrichs (Neubauanstrich oder Erneuerungsanstrich) anzugeben: z. B.: Wasserbauamt Harburg für 2 Schleusentore (Neubauanstrich) — 400 qm, Gaswerke Breslau für Gasometer (Erneuerungsanstrich) — 900 qm, Harzgeroder Kleinbahn für Lokomotiven, Wandererwerke für Fahrradfabrikation, AEG. für Motorenfabrikation, Heinkel für Fenster (Erneuerungsanstrich) — 80 qm, Opel für Fahrzeugfabrikation aus Metall, Henschel für Lokomotivenfabrikation zum Export usw.
1. Der Bestqjler von Lackerzeugnissen gibt im Zusammenhang mit den vorstehend unter II gemachten Angaben hiermit die ausdrückliche Versicherung ab, daß er a) ein Rüstungsbetrieb 3 )
b) ein als lebenswichtig erklärter Betrieb 3 ) ist.
(Für Mitglieder des Reichsinnungsverbandes des Malerhandwerks ist diese Versicherung nicht erforderlich.)
8 ) Nichtzutreffendes ist durchzustreichen.
a) Zu den Rüstungsbetrieben zählen außer den eigentlichen Rüstungsbetrieben auch Betriebe mit besonderen Produktionsaufgaben, Zubringerbetriebe für die Rüstungsindustrie sowie sonstige nachweislich kriegswichtige Betriebe.
b) Die Deckung des Bedarfes der als lebenswichtig erklärten Betriebe ist ausnahmslos an die umstehend aufgedruckte Bescheinigung der Organisation des Bestellers über die Lebenswichtigkeit des Bedarfes gebunden.
2. Die Deckung des Bedarfes sonstiger, nicht ausdrücklich als lebenswichtig erklärter Betriebe, darf auch bei Vorliegen der erforderlichen Bescheinigung der Organisation des Bestellers über die im Einzelfalle vorliegende Lebenswichtigkeit des Bedarfes f) nur bis zur Höhe von 3 Prozent der gesamten Monatsauslieferung des Lieferers erfolgen.
f) Bei Lieferungen an landwirtschaftliche und handwerkliche Betriebe, die 5 kg im Monat an einen Abnehmer nicht überschreiten, kann an die Stelle der Bescheinigung der Organisation des Bestellers folgende schriftlich abzugebende Versicherung des Bestellers treten: „Es wird eidesstattlich versichert, daß die bestellten Lackerzeugnisse nicht Verschönerungszwecken dienen und nur den aufgegebenen und nach Anlegung des schärfsten Maßstabes als lebenswichtig anzusehenden Verwendungszwecken zugeführt werden".
C/0783 A 101
Bitte wenden I