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Städtische Gewerbeschule
Moltke-Allee Nr. 28.
Schüleraufnahmen am 29. und 30. September zund 16. Oktober, nachmittags von 4—6 Uhr.
Beginn des Winterhalbjahres am 17. Oktober 1610.
Schlachtviehanfbringnng.
Auf Grund der Anweisung des Landesfleischamtes vom 6. November 1919, der Bundesratsverordnungen zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 28. September 1915 (N.G.-Bl. S. 607), vom 4. November 1915 (R.-G.-Bl. S. 728) und vom 6. Juli 1916 (N--G.-BI. S. 673) sowie der Verordnungen des Bundesrats über die .^leischversorgung vom 27. März 1916 lR.-G.-Bl. S. 199) und über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 fR.-G.-Bl. S. 604) nebst den dazu erlassenen Ausführungsanweisungen wird für den Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden folgendes verordnet:
I.
Jeder Viehhalter ist verpflichtet, den mit der Ueber- wachung des Viehbestandes und der Vtehaufbringung Beauftragten der Bezirksfleischstelle und des Kommunai- verbandes, insbesondere den Viehaufnahmet-'- nntssio- nen, den Ortspolizeibehörden und den Gendarmen den Zutritt zu den Stellen und sonstigen Räumen, in denen sich Vieh befindet, zu gestatten, an der Besichtigung tetl- zunehmen und jede verlangte Auskunft über seinen Viehbestand wahrheitsgemäß zu erteilen.
II.
Vieh, welches zur Schlachtung vorgemerkt ist, darf ohne Genehmigung des Kommunalverbandes oder der von ihm bestellten Stelle nicht mehr als Zucht- und Nutzvieh verkauft werden.
III.
Zuwiderhandlungen gegen die bevorstehenden Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 1600 M oder mit einer dieser Strafen bestraft. Daneben können die in Frage kommenden und etwa verheimlichten Tiere ohne Entgelt eingezogen werden ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Frankfurt a. M., den 5. Mai 1919.
Bezirksfleischstelle
für den Regierungsbezirk Wiesbaden.
Direktor stelle.
An dem Lehrerinneuseminar jOberlyzeum) zu Frankfurt a. M. ist voraussichtlich zum 1. April 1920 ^9 die Direktorstelle anderweit zu besetzen.
Das Diensteinkommen beträgt 7200—9200 M (nach je 8 Jahren einmal um 600 und dreimal um 500 Jl aufstetgend). Daneben wird eine Gehaltszulage von 1600 M gewährt, die bis zum Betrage von 800 Ji pensionsfähig ist.
Meldungen können unter Beifügung von Zeugnissen und eines Lebenslaufes bis zum 26. Oktober 1919 bet uns eingereicht werden.
Frankfurt a. M., den 16. September 1919.
Schnlansschuß für höher« Schule«.
£>nid u. Verlag von I. G. Holtzwarts Nachf. G. m. b. H. Verantwort!, f. d. Redaktion: W. Wollstädter,