handeln wollen, so dürfen wir die ewige Mitgliedschaft nicht ohne weiteres verl eihen, auch nicht an Männer, die sich um die Förde­rung unserer Gesellschaft durch hochherzige, grosse Schenkxmgen aufs Höchste verdient gemacht haben- Wohl aber halten wir es für Pflicht der Pietät und Dankbarkeit solchen Gönnern gegenüber , ihre Hinterbliebenen na die Schenkung eines kleinen Betrages zu bitten, die es uns ermöglichen tu-11, unsere Gönner in die Reihe der ewigen Mitglieder einzutragen. Und diese Bitte haben wir stets nur an die Hinterbliebenen derjenigen gerichtet, die wir in voll­ster Dankbarkeit zu unseren höchst-verdienten Mitgliedern zählen.

Ich hoffe sehr, dass diese Ausführungen dazu beitragen mögen, das bedauerLiehe MisVerständnis aufzuklären, das ich lei­der durch meinen ersten Brief verschuldet habe. Und deshalb geht heute meine ergebenste Bitte an Sie dahin, mit Ihrer hochherzigen Schenkung auch die Erlaubnis zu verbinden, dieselbe unter dem Namen der gütigen Stifterin und ihres von uns so hochverehrten Gatten unserem gemeinnützigen Zwecke Zufuhren zu dürfen- Mit ausgezeichneter Hochachtung verbleibe Ich Ihr ganz ergebenster