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§ 8.

Zur Deckung der durch die Tätigkeit der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs- aewerbe entstehenden Unkosten haben sämtliche Bezieher von anderem als maschinenglattem. Holz­haltigen Papier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften bestimmt ist, von jeder an sie erfolgten Lieferung von solchem Papier vom 27. Juli 1916 a b einen Betraa öon zehn Pfennig für hundert Kilogramm^ zuzüglich Bestellgeld für die Ueberweisung, an die Kriegs- wirtjchaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe abzuführen und zwar spätestens acht Tage nach Eingang jeder Sendung. Angefangene hundert Kilogramm geltem als-volle-chundert Kilogramnr

Zwischenhändler, sofern sie nicht gleichzeitig Verbraucher sind, sind zu den im Absatz 1 be­stimmten Zahlungen nicht verpflichtet.

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Alle nach §§ 13 meldepflichtigen Bezieher von Papier, das zur Herstellung von Druck­werken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften nsw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften bestimmt ist, dürfen vom 27. Juli 1916 ab solches Papier^ nicht inehr bei den Lieferanten unmittelbar bestellen oder abrufen, sondern ausschließlich durch ^Vermittlung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe, die die Bestellungen oder Abrufe an die von den Bestellern namhaft gemachten Lieferanten weiterleitet.

In gleicher Weise haben diejenigen Bezieher zu verfahren, die solches Papier auf andere Weise als durch Kauf beziehen, (z. B. Bezug von eigenen Papierfabriken, kostenlose Lieferungen usw.)

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Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften wrd sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften darf Papier, das ur­sprünglich vom Eigentümer für andere Verwendungszwecke bestimmt war, nur verwendet werden, wenn es bei der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe angcmeldet worden ist. Läßt die Kriegswirtschaftsstelle die Verwendung solchen Papieres zur Herstellung von Druck­werken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften zu, so sind die in § 8 vorgesehenen Abgaben auch für diese Papiere an die Kriegswirtschaftsstelle zu leisten.

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Der Kricgswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe ist vom 27. Juli 1916 ab jede erfolgte Lieferung von Papier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammel­werke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Mnsikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften bestimmt ist, inner halb zwei Tagen nach dem erfolgten Versanh^ms . den dafür Vox-, geschriebenen Vordrucken, di e von der KriegswirtschastLstelle für das Deutsche-ZeitungLgewerbe. gegen Einsendung von zehn Pfennigen für zehn Stück zuzüglich zehn Pfermig-sür-die Uebersendung zu beziehen sind, mitzuteilen.

Zu dieser Mitteilung ist derjen ige verpflichtet, der den Versand an den Bezieher vo r nimmt.

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Wer Papi er, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw'.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften geeignet ist, in Besitz h at, hat es der Kriegswirtschnstsftelle ,für. das..Deutsche Zeitungsgewerbe auf beren- Verlängen käuflich zu überlassen.

Erfolgt die Ueberlasftmg nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Kriegs­wirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe durch die zuständigen Behörden auf die Kriegs­wirtschaftsstelle übertragen. Welche Behörden zuständig sind, bestimmt die oberste Landeszentral­behörde. Die Anordnung ist an den Besitzer des Papiers zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.

Dem Besitzer ist für die überlassenen Mengen ein angemessener Uebernahmepreis zu be­zahlen. Kommt zwischen der Kriegswirtschaftsstelle und dem Besitzer eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes, an dem der Besitzer seinen Wohnsitz hat, endgültig festgesetzt. Diese entscheidet ferner endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur Ueberlassunq und aus der Ueberlassung ergeben.

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Den Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen nicht die Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1. wer die ihm nach ßß 13 und 6, Absatz 2 obliegenden Anzeigen oder Auskünfte nicht erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2. wer dem § 6 zuwider Bücher nicht oder wissentlich unrichtig führt oder dem § 7 zuwider die Einsicht in die Bücher oder den Zutritt zu den Betriebs- und Lager­räumen verweigert,

3. wer die Anftagen der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe oder ihrer Beauftragten (§ 7, Absatz 2) nicht oder wissentlich unrichtig beantwortet,

4. wer den in den §§ 9, 10, 11 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt.

Vorräte, die bei der durch § 3 angeordneten Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind,

können im Urteil für dein Staate verfallen erklärt werden.

Berlin, den 16 .Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers

Dr. Helfferich.