gute und sichere erste Hypotheken in hiesiger Stadt oder deren Gebiet anzulegen.
§ 3. Die Zinsen des mehrbesagten Kapitals dürfen von nun an und in Zukunft zu keinem anderen Zwecke als zur Besoldung eines Aufsehers und Gehülfen am naturgeschichtlichcn Museum der Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft verwendet werden und cs ist über diese Zinsen in den Büchern der Gesellschaft eine besondere Rechnung zu führen.
tz 4. Wenn wider Vermuthen die Senckenbergische natur- forschende Gesellschaft sich zu irgend einer Zeit auflösen und somit der Fall eintreten sollte, wo in Gemäßheit des § 37. (§ 46) der Statuten dieser Gesellschaft und des solchen zum Grunde liegenden zwischen der gedachten Gesellschaft und der Dr. Sencken- bcrgischen Stiftungs - Administration am 14. Oktober 1819 abgeschlossenen Vertrags, das Eigcnthum des sämmtlichen Vermögens der Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft der I)r. Senckenbergischen Stiftung, resp. dem medicinischen Institute derselben zufallen wird, so hat alsdann die Administration der vr. Senckenbergischen Stiftung das ihr gleichzeitig zugefallene Kapital von Zehntausend Gulden des 24 Guldenfußcs als eine zu besonderem Zwecke einzig und allein bestimmte Schenkung hypothekarisch anzulegcn und die Zinsen nach vorstehendem § 3 zur Salarirung eines Aufsehers und Gehülfen am naturgeschichtlichen Museum eben so zu verwenden, wie dieses der Direktion der Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft obgelegen haben würde, wenn letztere nicht aufgelöst worden wäre.
§ 5. Dieser Vertrag ist von' den Contrahenten unterzeichnet und besiegelt, 'auch eine Ausfertigung dem Herrn vr. Eduard Rüppell für Herrn Heinrich Mylius (welcher letztere eine besondere mit seiner Unterschrift versehene Genehmigungs-Urkunde durch Erfteren zu Händen der Direktion der Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft nachzuliefern die Geneigtheit haben wird), sodann eine weitere Ausfertigung