trag abgeschlossen wurde, worin die Summe selbst, die Verzinsung und die succrssive Rückzahlung näher bestimmt ist, so wird zur Sicherheit der Senckenbrrgi- schen Stiftungs-Administration die gesammte Dirrk- tio«, ganz besonders aber die beiden Kassirrr ange- wiesen und verantwortlich gemacht, nicht eher die mindeste Zahlung für irgend einen andern Gegenstand zuzulassen und zu leisten, als bis die gedachte Admi­nistration für jeden fälligen Termin, sowohl in Hin­sicht der Zinsen als des Rückzahlungsquantums voll­ständig wird befriedigt seyn.

III.

Auflösung der Gesellschaft.

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§. ff. Diese erfolgt:

1) durch freiwilligen Entschluß der sämmtlichen ordentlichen und contribuirenden Mitglieder;

2) wenn die Zahl der hiesigen Mitglieder unter 15 herab sinkt; und

3) wenn die gegen die Dr. Senckenbergische Stiftungs - Administration übernommenen Verpflichtungen während zwei voller Jahre nicht Erfüllt werden.

§. ff. In jedem dieser Fälle fällt das Eigenthum des sämmtlichen Vermögens der Gesellschaft, mit der unbeschränkten Dispositionsbefugniß darüber/ in Ge- ^mäßheit des Dr. Senckenbergischen Stiftungsbriefs, / der Dr. Senckenbergischen Stiftung ohne Ausnahme

zu, und hat kein Mitglied das Recht, unter irgend einem Vorwände das Geringste für sich zu verlangen und zu vindiciren.

IV.

Schlußbestimmung.

§. $. So wie sich die Gesellschaft vorbehält, an den vorstehenden Statuten so weit sie die inneren Verhältnisse, insonderheit den Geschäftsgang betreffen, zu ändern und zu bessern, so macht sie sich jedoch ver­bindlich, alle die Punkte als unabänderliche Grund­gesetze auf ewige Zeiten unumstößlich bestehen zu lassen, welche die Bestimmung ihrer Verhältnisse zur Dr. Senckenbergischen Stiftungs - Administration ent­halten, und die Sicherung des Gesellschafts - Eigen­thums betreffen. ^

Frankfurt a. M. den 14. Oktober 1819.

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