Neue Mittheilungen und Nachträge
zu der von Dr. Eduard Rüppell am 17. September d. J. dem Hohen Senate überreichten Eingabe, in Bezug auf eine zu gebende feste Bestimmung für die Verwendung der von Seiten der Direction der Dr. Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft nachgesuchten jährlichen Geldunterstützung von 1500 Gulden.
Sechszehn Tage, nachdem ich die fragliche Eingabe unterthänigst bei löblicher Stadtkanzlei abgegeben hatte, wobei ich gleichzeitig ein gedrucktes Exemplar derselben an jeden der zwei und vierzig verehrlichen Herren Schöffen und Senatoren, sowie an die zwei und sechszig Herren, welche das Collegium der ständigen Bürger- Repräsentation bilden, austheilen liess, erhielt ich (am 3. October) eine Einladungskarte zu einer zu haltenden Versammlung der sogenannten wirklichen Mitglieder der Dr. Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft. Diese Versammlung war ungewöhnlich zahlreich besucht, denn es wohnten derselben mehr als die Hälfte der zum Abstimmen berechtigten wirklichen Mitglieder bei, deren Zahl dermalen vierzig beträgt. Da einer der Directoren der Naturforschenden Gesellschaft, Herr Schöff von Heyden, durch seine amtliche Stellung im Hohen Senate Kenntniss von meiner am 17. Septbr. an diese höchste Staatsbehörde überreichten Eingabe haben musste, so war ich gewärtig, dass in Folge dieser die Direction den von mir gemachten Schritt zum Gegenstand der Besprechung in der angesagten Sitzung machen würde, und ich war um so zuversichtlicher dieser Ansicht, da besagte Eingabe so manches statutenwidrige Verfahren der Direction unserer Gesellschaft rügte. Nachdem während anderthalb Stunden verschiedene Administration - Gegenstände und selbst eine wissenschaftliche Mittheilung zur Sprache gekommen waren, fragte derSecretair der Gesellschaft, Herr Dr. Mappes, die anwesenden Mitglieder, ob jemand noch einen Vortrag oder eine Bemerkung zu machen wünschte, und da in Folge dieser Aufforderung Niemand das Wort nahm, trug zu meinem grossen Erstaunen dieser Herr Dr. Mappes darauf an, die Sitzung zu schliessen!!
Da erhob ich mich und sprach Folgendes: „Als mir die Einladungskarte zur gegenwärtigen Sitzung zukam, glaubte ich mich zu der Erwartung berechtigt, dass von Seiten unserer Direction den versammelten Mitgliedern eine Eingabe an Hohen Senat zur Kenntniss gebracht würde, deren Inhalt auf das Lebhafteste das Interresse und die Innern Verhältnisse unserer Gesellschaft berührt; ich war jener Mittheilung von Seiten der Direction um so zuversichtlicher gewärtig, da einer unserer Directoren als Senatsmitglied von jener Eingabe amtlich in Kenntniss sein muss. Da ich nun zu meinem grossen Erstaunen und Bedauern ersehe, dass von Seiten der Direction kein Schritt geschieht, um diese wichtige Angelegenheit zur Besprechung und Berathung bei der Gesellschaft zu bringen; wohlan, so ergreife ich selbst die Initiative, und indem ich hiermit ein gedrucktes Exemplar meiner Eingabe an Hohen Senat, d. d. 17. September, dem Herrn Secretair Dr. Mappes behändige, ersuche ich ihn, durch Ablesung derselben die anwesenden Herren Gesellschaftsmitglieder von deren Inhalt in Kenntniss zu setzen.”
Herr Dr.Mappes erwiederte hierauf Folgendes: „Dieses mir übergebene Papier ist, wie Dr. Rüppell selbst erklärt, eine von ihm an Hohen Senat gerichtete Eingabe; es ist also ein Quäsitum zwischen ihm und einer öffentlichen Behörde; hiervon haben wir, als Direction der Naturforschenden Gesellshaft, die gleichfalls eine öffentliche Behörde ist, keine Notiz zu nehmen, und jenes Papier wird demnach ad acta gelegt!”
Auf meine Erklärung, dass diese Eingabe directe Beschwerden gegen die Direction der Gesellschaft wegen Nichtfolgeleistung der gesetzlichen Statuten enthalte, und ich daher sicher erwarte, dass die Direction verpflichtet sei, davon Kenntniss zu nehmen, erklärte der anwesende Rechtsanwalt der Naturforschenden Gesellschaft, Herr Dr. jur. Eder, dass die mir im Namen der Direction durch Herrn Dr. Mappes ertheilte Antwort dem juristischen Rechtsgebrauche entspreche, und an diesem Modus nichts zu ändern sei.
Dankend für diese Belehrung erbat ich mir nun das Verfahren anzudeuten, welches ich zu befolgen habe, um Beschwerden, die ich über die Direction zu Führen vermeinte, zur Kenntniss und Berathung der Gesellschaftsmitglieder zu bringen, und erhielt hierauf von besagtem Rechtsanwalt der Direction die Weisung, dass ich meine muthmasslichen Beschwerden schriftlich aufzuzeichnen habe, und dieselben der Direction officiell zuschicken müsse, welche dann deren fernere Berücksichtigung in Beziehung auf eine Berathung in einer Gesellschafts-Sitzung zu bestimmen habe.