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§ 2 muss ln Zukunft lauten:
Die Gesellschaft besteht aus
1. ordentlichen Mitgliedern und zwar
a) jährlich beitragenden Mitgliedern
b) ewigen Mitgliedern
c) Förderern des Museums
d) Stiftungsmitgliedern
2. Ehrenmitgliedern
3. Korrespondierenden Mitgliedern
4. Korrespondierenden Ehrenmitgliedern.
Der gleichzeitige Besitz mehrerer Arten der Mitgliedschaft
ist zulässig.
§ 4 Absatz 3 und 4 müssen lauten:
Die Ewigen Mitglieder zahlen einen einmaligen Mindestbeitrag von 2000 Mark, die Förderer des Museums mindestens einmalig 10 000 Mark, die Stiftungsmitglieder mindestens einmalig 25000 M.
§ 7 muss in Zukunft lauten:
Auch das Andenken Verstorbener kann dadurch geehrt werden, dass sie durch Zahlung des entsprechenden Beitrags als Ewige Mitglieder, Förderer des Museums oder als Stif tungsmi tg'l i eder eingetragen werden.
§ 8 Absatz 7 und 8 Müssen in Zukunft lauten:
Die Namen der Ewigen Mitglieder, der Förderer des Museums, sowie der Stiftungsmitglieder' werden im Museumsgebäude auf Marmortafeln verzeichnet. Die Namen der Förderer des Museums und der Stiftungsmitglieder werden ausserdem an hervorragender Stelle im Festsaal des Museums für alle Zeiten verzeichnet.
Die Witwen von Ewigen Mitgliedern, Förderern des Museums, Stiftungsmitgliedern und Ehrenmitgliedern geniessen alle Rechte der Mitglieder.
Der I. Vorsitzende schliesst die Generalversammlung mit einem Danke an die Erschienenen.
Schluss der Sitzung 6 Uhr.