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§ 3

Sämtliche Mitglieder suchen nach Kräften zum Blühen und Gedeihen der Gesellschaft beizutragen und ihre Ziele zu fördern.

§ 4

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Schriften

Stiftung, sehe Natu: Eingabe

Beitragspflichtig sind nur die ordentlichen Mitglieder, i j Es zahlen die jährlich beitragenden Mitglieder im voraus mindestens den von der ^Mitglieder ve rsammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Nach dem 1. Oktober Eintretende zahlen ein Viertel des Jahresbeitrags, falls sie zugleich den Beitrag für das folgende Kalenderjahr entrichten.

Die ewigen Mitglieder zahlen einen einmaligen Mindest­beitrag von 1000 Mark,

die Stiftungsmitglieder einmalig mindestens das Hundert- j fache des Beitrags eines ewigen Mitgliedes. J

§ 5

Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person s sein. Auch Korporationen und Firmen können die Mitgliedschaft j erwerben.

Gesuche um Aufnahme sind an die Direktion zu richten. I

§ 6 i

Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder s und korrespondierende Ehrenmitglieder werden auf 1 Vorschlag der Direktion oder von mindestens fünf anderen Verwaltungsmitgliedern von der Verwaltung gewählt, nach­dem in der vorausgegangenen Verwaltungssitzung der Wahl­vorschlag erfolgt ist.

Nur ausnahmsweise und in ganz besonders begründeten Fällen kann die Ernennung zum korrespondierenden Mitglied, wenn sämtliche Direktionsmitglieder ihr schriftliches Einverständ- . nis erklärt haben, durch die Direktion erfolgen.

Ohne weiteres treten in die Reihe der korrespondierenden Mitglieder ein:

1) auswärtige Träger von Preisen der Gesellschaft, soweit die Bestimmungen der Preisverleihung dies vorschreiben, und

2) die von Frankfurt am Main und seiner näheren Umgebung nach auswärts verzogenen Mitglieder der Verwaltung.

1)

an

die

National-

-Ve rsammlung

il

2)

an

das

Reichsfinanzministeriurn

3)

an

das

Mitglied

der

National-Versammlung

Dr.LUPPE

ii.

4)

an

das

Mitglied

der

National-Versammlung

Dr.QÜARCK !

und 5)

an

das

Mitglied

der

National-Versammlung

Dr. i : |

RIESSER

ii !

gemach t

, um Freilassung

der

wissenschaftlichen Institute

und gelehrten Gesellschaften von der geplanten Vermögend-