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Satzungen
der
Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft
(beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 1919)
I. Zweck, Sitz und Geschäftsjahr der Gesellschaft
§ i
Die Senckenbergische Naturforsehende Gesellschaft verfolgt den Zweck, durch Forschung, Lehre und Sammlungen, sowie durch andere geeignete Mittel die Naturkunde im allgemeinen und besonders in hiesiger Stadt zu fördern.
Die Gesellschaft, der durch landesherrliche Verfügung vom 17. August 1867 das Recht der juristischen Person verliehen worden ist, hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Antwort eingegangen, 3 gewünschten Sinne
dai getagt. Der vorig der Revisionskom- Lt aus die Herren -OSTERRIETH. An ihre :e gewählt ETIENNE ierren haben sieh zur
; als II. Kassierer der Generalversamm-
| II. Mitgliedschaft
j- § 2
I Die Gesellschaft besteht aus
j 1) ordentlichen Mitgliedern, und zwar
j a) jährlich beitragenden Mitgliedern
j b) ewigen Mitgliedern
} c) Stiftungsmitgliedern
i 2) Ehrenmitgliedern
! 8) korrespondierenden Mitgliedern
V 4) korrespondierenden Ehrenmitgliedern,
i Der gleichzeitige Besitz mehrerer Arten der Mitgliedschaft
f ist zulässig.
.on RICHARD ANDREAE - lommen und bereits ler Dr. Senckenbergi- iraung zu dieser Wahl
lera1versammlung voran nt und ohne Bean-
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| tehr in einer Auflage
I ■ die beitragenden
- Bugumi—uTia ais Beilage zu WertTebriefen soll eventue 11
ein Auszug, in der Art wie der seitherige, gedruckt werden.
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§ 12
Ersatzwahlen
Während der Nachfolger des I. Direktor s für den
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verstorbenen Geh. Rat KNOBLAUCH nach § 19 Abs. 4 der Satzungen der Gesellschaft featgelegt ist —es hat für den Rest der Amtszeit ( ist bis Ende 1920) sein Amtsvorgänger: Dr. A. JASSOY einzutreten— muss für den Ausschuss für den