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Satzungen

der

Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft

(beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 1919)

I. Zweck, Sitz und Geschäftsjahr der Gesellschaft

§ i

Die Senckenbergische Naturforsehende Gesellschaft verfolgt den Zweck, durch Forschung, Lehre und Sammlungen, sowie durch andere geeignete Mittel die Naturkunde im allge­meinen und besonders in hiesiger Stadt zu fördern.

Die Gesellschaft, der durch landesherrliche Verfügung vom 17. August 1867 das Recht der juristischen Person verliehen worden ist, hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Antwort eingegangen, 3 gewünschten Sinne

dai getagt. Der vor­ig der Revisionskom- Lt aus die Herren -OSTERRIETH. An ihre :e gewählt ETIENNE ierren haben sieh zur

; als II. Kassierer der Generalversamm-

| II. Mitgliedschaft

j- § 2

I Die Gesellschaft besteht aus

j 1) ordentlichen Mitgliedern, und zwar

j a) jährlich beitragenden Mitgliedern

j b) ewigen Mitgliedern

} c) Stiftungsmitgliedern

i 2) Ehrenmitgliedern

! 8) korrespondierenden Mitgliedern

V 4) korrespondierenden Ehrenmitgliedern,

i Der gleichzeitige Besitz mehrerer Arten der Mitgliedschaft

f ist zulässig.

.on RICHARD ANDREAE - lommen und bereits ler Dr. Senckenbergi- iraung zu dieser Wahl

lera1versammlung vor­an nt und ohne Bean-

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| tehr in einer Auflage

I die beitragenden

- BugumiuTia ais Beilage zu WertTebriefen soll eventue 11

ein Auszug, in der Art wie der seitherige, gedruckt werden.

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§ 12

Ersatzwahlen

Während der Nachfolger des I. Direktor s für den

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verstorbenen Geh. Rat KNOBLAUCH nach § 19 Abs. 4 der Satzungen der Gesellschaft featgelegt istes hat für den Rest der Amtszeit ( ist bis Ende 1920) sein Amtsvorgänger: Dr. A. JASSOY einzutreten muss für den Ausschuss für den