der 2. Verwaltungssitzung Seite 250) nicht zu dem angegebe­nen Preise von M. 20700. liefern kann, vielmehr einen

Pre isaufschlag von 55% eintreten lassen müsse. Trotz

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§ 10

Der von der Direktion gewählte Stipendiat ist verpflichtet, innerhalb eines Vierteljahres nach Verwendung des Stipendiums einen schriftlichen Bericht zu den Akten der Gesellschaft zu geben undl ihn der Gesellschaft ohne weiteres Entgelt zur Drucklegung zu überlassen. Über die Aufnahme dieses Berichtes in den Schiriften der Gesellschaft entscheiden Direktion und Kommission gemeinsam mit der Schriftleitung derAbhandlungen bzw. des Berichtes.

§ 11

Die bei einer Studienreise angelegten Sammlungen sollen dem Botanischen Universitäts-Institut der Dr. Senckenbergischen Stiftung überwiesen werden. Doch ist der Stipendiat zu ersuchen, für die Schausammlung des Senckenbergischen Museums geeignete Gegenstände möglichst in doppelter Anzahl zu sammeln, so daß eine Reihe davon dem Botanischen Institut, die andere Reihe dem Mum \m überwiesen werden kann.

Alle Aufsammlungen phytopaläontologischen Materials sind den (Senckenbergischen Museum zuzuweisen.

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