der 2. Verwaltungssitzung Seite 250) nicht zu dem angegebenen Preise von M. 20700.— liefern kann, vielmehr einen
Pre isaufschlag von 55% eintreten lassen müsse. Trotz
/
§ 10
Der von der Direktion gewählte Stipendiat ist verpflichtet, innerhalb eines Vierteljahres nach Verwendung des Stipendiums einen schriftlichen Bericht zu den Akten der Gesellschaft zu geben undl ihn der Gesellschaft ohne weiteres Entgelt zur Drucklegung zu überlassen. Über die Aufnahme dieses Berichtes in den Schiriften der Gesellschaft entscheiden Direktion und Kommission gemeinsam mit der Schriftleitung der „Abhandlungen“ bzw. des „Berichtes“.
§ 11
Die bei einer Studienreise angelegten Sammlungen sollen dem Botanischen Universitäts-Institut der Dr. Senckenbergischen Stiftung überwiesen werden. Doch ist der Stipendiat zu ersuchen, für die Schausammlung des Senckenbergischen Museums geeignete Gegenstände möglichst in doppelter Anzahl zu sammeln, so daß eine Reihe davon dem Botanischen Institut, die andere Reihe dem Mum \m überwiesen werden kann.
Alle Aufsammlungen phytopaläontologischen Materials sind den (Senckenbergischen Museum zuzuweisen.
sich die Ver- iinverstanden erlich die Firma mg nicht eintreten
i stenten
1 t i t u_t_.
jsvertrags hat die .eiberg als Dr. NICK am Zoolo- haft hat die im hmigung des
ungen d v. RBINACH - e r ASKENASY- n i k ♦
würfe werden vorge- 1 in der beiliegenden ^
vor, dass die bisher anderwei- zugeschlagen ppelt habe. Der