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Diensteinteilung möglichst jedem Angestellten einen freien Nachmittag in der Woche zu gewähren;•ein Recht hierauf kann aber nicht geschaffen werden.
ad 3): Eine Regelung des Vorgesetztenverhältnisses der Angestellten und Arbeiter untereinander ist beschlossen und wird demnächst zur Kenntnis gegeben.
ad 4): Der Museumsbetrieb ist kein eigentlicher gewerblicher Betrieb, infolgedessen fällt er so gut wie Theaterbetriebe nicht unter das entsprechende Gesetz über die Arbeitszeiten. Die Festsetzung einer Entschädigung für regelmässige Überstunden, die sich in einem wissenschaftlichen Betrieb nicht vermeiden lassen, muss infolgedessen wegfallen, resp. eine besondere Vergütung ebenso wie eine höhere Entschädigung für gelegentliche Sonntagsarbeit, die ad 5 gefordert wird, muss als in der Gesamterhöhung liegend betrachtet werden und wurde von der Direktion wie von der Verwaltung einstimmig abgelehnt.
Weiter zu ad 5): wird versucht werden, einen weiteren Sonntagsaufseher einzustellen, so dass auch den Sonntagsaufsehern jeder vierte Sonntag freigegeben werden kann.
Da die bisher bewilligte Teuerungszulage von 10% nur bis zum 1. April 1919 in den Voranschlag eingesetzt ist, sind für die neubewilligten Zulagen von 50'resp.
25 und 20%, auf das Jahr ausgerechnet, etwa M. 19000.-- zu bewilligen.
Personalien
Die Verwaltung beschliesst die Anstellung mit Pensionsberechtigung von M. BURKARD (Schreiner) ab 1.1. 1910 und von F^l. m. GÖBEL (Geschäftszimmer) ab l.IV. 1915.
Dr. F. BRAUNS verzichtete auf die Assistentenstel-