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. dürfen Sammhingsobjekte im Tauschverkehr abgegeben werden; jedootih sind Typen unter allen Umständen hiervon ausgeschlossen.
Ohne Genehmigung der Verwaltung können Stücke nicht verkauft oder verschenkt werden.
Das dem Museum neu zugehende Material überweist der Musmumsdirektor den Leitern der einzelnen Abteilungen zur Eimwihung in die Bestände, Katalogisierung und Bearbeitung.
die Gesellschaft möge regelmässiger oder
§ io
Die Hauptsammlung des Museums ist nach Möglichkeit zu bereichern. Soweit die im jährlichen Voranschlag bewilligte Summe zum Ankauf geeigneter Objekte nicht ausreicht, beantragt der Museumsdirektor deren Erwerb bei der Verwaltung.
Der Besitz und die Führung einer eigenen Sammlung zoologischer, botanischer, geologisch-paläontologischer oder minera- logiisch-petrographischer Objekte ist dem Museumsdirektor untersagt.
§ 11
Die Schau Sammlung ist dadurch zu fördern, daß veraltete Stücke ersetzt und besonders wichtige und schöne Stücke neu hinzugefügt werden. Außer den systematischen Sammlungen sind besonders auch die Ergebnisse, der Allgemeinen Biologie, Geologie usw., zur Darstellung zu bringen. Die Schausammlung soll in allen ihren Teilen belehrend und für das Publikum verständlich, in ihrer äußeren Ausstattung gefällig und möglichst einheitlich sein. Von diesem Gesichtspunkte aus überwacht der Mutseuinsdirektor die Auswahl und Aufstellung der Objekte, die Beschaffung neuer Schränke, die Art der Etikettierung. Es ist für die Beschaffung und rechtzeitige Erneuerung beschreibender Kataloge und kurzer Führer Sorge zu tragen. Typen, die durch Belichtung leiden würden, wie solche von Säugern, Vögeln, Schmetterlingen usw., sollen nicht in der Schausammlung ausgestellt werden.
§ 12
Die Lehr Sammlungen des Senckenbergischen Museums unill des Zoologischen, Geologisch-paläontologischen und Minera-
litteilungen» berausge - ■ Abhandlungen und weil &n n Bericht eignen. erial des Museums be-
ssichtlich in grosser hen werden und deren n zerstreut erfolgen s Publikationsorgan
k auf § 18 letzter trieb des Museums, sympathisch gegenüber Kommission für den rgeben, mit der Bitte, uch die Finanzierung
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Aus einem an die Dr. SENCKENBERGISCHE STIFTUNGS-ADMINISTRATION gegangenen Entwurf eines Vertrags zur Regelun g dieser Angelegenheit, werden einige §5 verlesen; doch soll die endgültige Regelung erst nach Eingang der Antwort von der Administration erfolgen.
§ 12
Festsetzung des Beitrags für
»Stiftungsmitglieder»».
Nach einer eingehenden Diskussion wird als Beitrag für
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