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oder regelmäßige Benutzung für solche Zwecke bedarf der Genehmigung der Verwaltung.

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§ 5

Die regelmäßige Arbeitszeit wird von der Verwaltung fest­gesetzt. Sie liegt zurzeit von 81 und 37 Uhr. Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, sowie an Sonn- und Feiertagen darf im Museum nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung des Museumsdirektors gearbeitet werden.

Der Museumsdirektor gibt bekannt, an welchen Tagen und Stunden er regelmäßig im Museum zu sprechen ist.

§ 6

Der Museumsdirektor weist den Präparatoren, Gehilfen und Handwerkern, soweit diese für das Gesamt-Museum bestimmt sind, die ihrem Fache entsprechende Arbeit nach Rücksprache mit den Abteilungsleitern zu. Er bestimmt, wann sie den ihnen zustehenden Urlaub anzutreten haben.

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§ 7

Der Museumsdirektor macht, nach Anhörung der Abteilungs­leiter, der Verwaltung Vorschläge, in welcher Weise die Räume des Museums für die einzelnen Abteilungen, sowie für Haupt-, Schau- und Lehrsammlung in Gebrauch genommen werden sollen.

§ 8

Der Museumsdirektor ist für die ordnungsmäßige Aufbewah­rung der Sammlung und ihre Instandhaltung in allen Abteilungen verantwortlich. Er ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Sammlungsstücke in den dafür bestimmten Schränken unter Verschluß gehalten werden, soweit sie nicht in Benutzung sind.

§ 9

Der Museumsdirektor ist verpflichtet, alle Teile der Samm­lungen nach besten Kräften zu fördern. Zu diesem Zwecke

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In 5 LL, 1. Zeile, soll hinter »PrivatSammlung»

ingefügt werden: »aus dem Gebiet der betreffenden Ab­teilung», sodass der Satz nunmehr lautet: »Sektionäre, die im Besitz von Privatsammlungen aus dem Gebiet der betreffenden Abteilung sind, verpflichten sich» usw.

Mit diesen Änderungen werden sämtliche $6 ein­

stimmig genehmigt. Die Bestimmungen treten sofort in_

Kraft.