Benutzung^ o. r <5 n u n g.

be-

(Bestimmungen über die Verwendung des naturwis- ,

senschaft liehen Museums, insbesondere auch der Hersäle, und der Sammlungen der Sencken-

i

bergischen Naturforschenden Gesellschaft für Unter- ^

rieht s- und Forschungszwecke der 1 ten

Universität. Vereinbart gemäss § 24 des Vertrags f

über die Universitätsgründung vom 28. September 1912) »

§ 1

Die Leiter, Dozenten und Assis-

L 6

t e n t e n der Universitätsinstitute für Zoologie, Minera­logie und Geologie-Paläontologie haben das Recht, wochentags von 9-1 und 3-6 Uhr die Schausammlungen ^

des Museums zu besichtigen, wie auch Studierende zu Unter­richt szwecken darin herumzuführen. Ausserhalb der normalen Öffnungszeit des Museums ist für Wiederverschluss geöffneter Vorhänge Sorge zu tragen. *

5 2

Den St udierenden der Universität sind, wie den Mitgliedern der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft, die Schausammlungen auch zu denjenigen Öff­nungszeiten, an denen von Nichtmitgliedern ein Eintrittsgeld . |e-i 5

erhoben wird, gegen Vorzeigung ihrer Legitimationskarte ^n>

unentgeltl ich zugansig. e

sr

§ 3 l-

Die S.N.G. stellt die H o r s ä 1 e des Museums in »

den Stunden, zu denen sie dieselbe zu ihren eigenen Zwecken nicht benötigt, der Universität fr oft Azirrifc//&e'r

iattfa zur Verfügung.

§ 4

Zu wissenschaftlichen Unter-