Benutzung^ o. r <5 n u n g.
be-
(Bestimmungen über die Verwendung des naturwis- ,
senschaft liehen Museums, insbesondere auch der Hersäle, und der Sammlungen der Sencken-
i
bergischen Naturforschenden Gesellschaft für Unter- ^
rieht s- und Forschungszwecke der 1 ten
Universität. Vereinbart gemäss § 24 des Vertrags f
über die Universitätsgründung vom 28. September 1912) »
§ 1
Die Leiter, Dozenten und Assis-
L 6
t e n t e n der Universitätsinstitute für Zoologie, Mineralogie und Geologie-Paläontologie haben das Recht, wochentags von 9-1 und 3-6 Uhr die Schausammlungen ^
des Museums zu besichtigen, wie auch Studierende zu Unterricht szwecken darin herumzuführen. Ausserhalb der normalen Öffnungszeit des Museums ist für Wiederverschluss geöffneter Vorhänge Sorge zu tragen. *
5 2
Den St udierenden der Universität sind, wie den Mitgliedern der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft, die Schausammlungen auch zu denjenigen Öffnungszeiten, an denen von Nichtmitgliedern ein Eintrittsgeld . |e-i 5
erhoben wird, gegen Vorzeigung ihrer Legitimationskarte ^n>
unentgeltl ich zugansig. e
sr
§ 3 l-
Die S.N.G. stellt die H o r s ä 1 e des Museums in »
den Stunden, zu denen sie dieselbe zu ihren eigenen Zwecken nicht benötigt, der Universität fr oft Azirrifc//&e'r
iattfa zur Verfügung.
§ 4
Zu wissenschaftlichen Unter-