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die Verhandlungen noch nicht ahgesch]ossen,doch hat sich Prof. SALOMON damit einverstanden erklärt,dass diese For­derung erst dann]]ig werden soll,wenn der Placodus de­finitiv in den Besitz der Gesellschaft übergegangen sein wird.

Dr. GÜNTHER berichtet,dass er mittlerweile mit einem Heidelberger Juristen Fühlung genommen habe,um den Wortlaut des von Ptof. SALOMON herangezogenen Ausfuhrver­botes für »wissenschaftlich wertvolle Objekte» zu erfah­ren. Er verliest das von dem Heidelberger Rechtsanwalt H. HEGER (im Dez.1915) an ihn eingegangene Schreiben,aus dem hervorgeht,dass eine Bestimmung besteht,wonach die Konservatoren »der Altertums-und Kunstsammlungen» gegen die Ausführung wertvoller Objekte Einspruch erheben kön­nen. Da der genaue Text des Gesetzes nicht vorliegt,wird Dr. GÜNTHER Schritte tun,es sich im Wortlaut zu verschaf­fen,um dann mit Prof. SALOMON weiter zu verhandeln.

§ 5

Berlepsch-Sammlung

Dr. GÜNTHER teilt weiter mit,dass ihm soeben ein Schreiben des Rechtsanwalt ECKHARDT,des Vertreters der Familie BERLEPSCH zugegangen sei,aus dem hervorgeht, dass der junge Graf BERLEPSCH mit dem Verkaufspreis von 70000 Mark für die Vogel Sammlung einverstanden sei,dass er sich indessen als Zahlungsbedingungen andere vorge­stellt habe und zwar derart,dass eine Anzahlung von 85000 Mark,die Zahlung der restlichen 45000 in zwei Raten innerhalb zwei Jahren geschehen sollte. Der Vermittlungs­vorschlag des Rechtsanwaltes ECKHARD geht dahin,die rest­lichen 45000 Mark in jährlichen Ratenzahlungen von je 9000 Mark abzutragen,wonach die erste Rate am 7. Januar 1917 zu begleichen wäre. Bezüglich der Verzinsung wird eine 5%ige,unter Bezugnahme auf die Kriegsanleihen ge-