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dlese umfangreiche Arbeit einzutreten, umsomehr, als die Benutzungsordnung, die in einigen Punkten in die Museumsord­nung eingreift, noch nicht von der Universität zurückgekom- men sei, und auch Prof. BOEKE in einer Unterhaltung mit dem II. Direktor der Gesellschaft die Mitteilung machte, dass ^ eine Fakulstätsberatung über diese Materie statthabe, aus der hervorgehe, dass noch kleine Differenzen vorhanden seien.

Prof, zur STRASSEN berichtet, dass wenn in § 17

der Absatz 3 des Entwurfes gestrichen werde, der materiell

nicht in unsere Museumsordnung hineinzustellen sei, so könne n

die t Ordnung beraten werden, ohne auf die Benutzungsordnung Bezug nehmen zu müssen. Der einzige Punkt, der noch zu einer Differenz Veranlssung gegeben hatte, auf Grund seiner Be­sprechung mit den Herren BOEKE und DREVERMANN sei § 19 ge­wesen, den Urlaub betreffend.

Prof. SCHNAUDIGEL empfiehlt hierzu den gleichen Modus einzusetzen, den die Städtische Anstaltsdeputation für diejenigen städtischen Direktoren getroffen habe, die zu­gleich der Universität angehören. Da diese Urlaubsregelung seitens der städtischen Anstaltsdeputation demnächst im Druck erscheint, wird beschlossen, den gleichen Modus in unsere Museumsordnung aufzunehmen, wodurch nach Ansicht von Prof, zur STRASSEN die noch bestehende Differenz erledigt ist.

Nach längerer Diskussion wird im Hinblick darauf, dass die Museumsordnung unabhängig von der Benutzungsordnung disku­tiert werden kann, beschlossen, für die Beratung eine beson­dere Sitzung nach den Ferien einzuberufen. Um möglichst vielen Verwaltungsmitgliedern Gelegenheit der Stellungnahme zu derselben zu geben, soll an alle Mitglieder spätestens 8 Tage vor der betreffenden Sitzung der Entwurf abschriftlich zugesandt werden.

§ 12