Entwurf

Benutzungsordnung betr. das naturwissenschaftli­che Museum, insbesondere auch die Hörsäle, das Demonstrationsma­terial und die wissenschaftlichen Sammlungen der Senckenbergi- schen Haturforschenden Gesellschaft für Ünterrichts-und Forsch­ungszwecke der Universität (§ 84 des Vertrags vom 36- September 1918)

Die Leiter, Dozenten und Assistenten 1 der Universitäts-Institute für Zoologie,

Mineralogie und Geologie-Paläontologie haben das Recht, wochentags |

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von 9-1 und '3-6 Uhr die Schausamral ungen des Museums zu besichtigen, wie auch Studierende zu Unter­richtszwecken darin herumzuführen. Mach Benutzung ist für Ver- ^

Schluss der Vorhänge Sorge zu tragen !

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Den Studierenden der Universität sind, wie den Mitgliedern der Senckenbergischen Maturforschenden Gesellschaft, die Schausammlungen auch zu denjenigen Offnungszei- j ten, an denen von Nichtmitgliedern ein Eintrittsgeld erhoben wird, ! gegen Vorzeigung ihrer Legitimationskarte unentgelt­lich zugängig j

§ S

Die Senckenbergische Maturforschende Gesellschaft stellt die M 5 r 3 ä 1 e des Museums in den Stunden, zu denen sie dieselben ** für ihre eigenen Zwecke nicht benötigt, der Universität gegen Erstattung der Keizungs-, Beleuehtungs- und Reinigungskosten zur Verfügung

§ 4

Aus den Dubletten ihrer Bestände wird die Sencken­bergische Maturforschende Gesellschaft besondere und selbständige,