Entwurf
Benutzungsordnung betr. das naturwissenschaftliche Museum, insbesondere auch die Hörsäle, das Demonstrationsmaterial und die wissenschaftlichen Sammlungen der Senckenbergi- schen Haturforschenden Gesellschaft für Ünterrichts-und Forschungszwecke der Universität (§ 84 des Vertrags vom 36- September 1918)
Die Leiter, Dozenten und Assistenten 1 der Universitäts-Institute für Zoologie,
Mineralogie und Geologie-Paläontologie haben das Recht, wochentags |
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von 9-1 und '3-6 Uhr die Schausamral ungen des Museums zu besichtigen, wie auch Studierende zu Unterrichtszwecken darin herumzuführen. Mach Benutzung ist für Ver- ^
Schluss der Vorhänge Sorge zu tragen !
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Den Studierenden der Universität sind, wie den Mitgliedern der Senckenbergischen Maturforschenden Gesellschaft, die Schausammlungen auch zu denjenigen Offnungszei- j ten, an denen von Nichtmitgliedern ein Eintrittsgeld erhoben wird, ! gegen Vorzeigung ihrer Legitimationskarte unentgeltlich zugängig j
§ S
Die Senckenbergische Maturforschende Gesellschaft stellt die M 5 r 3 ä 1 e des Museums in den Stunden, zu denen sie dieselben ** für ihre eigenen Zwecke nicht benötigt, der Universität gegen Erstattung der Keizungs-, Beleuehtungs- und Reinigungskosten zur Verfügung
§ 4
Aus den Dubletten ihrer Bestände wird die Senckenbergische Maturforschende Gesellschaft besondere und selbständige,