§. 30.
Ein Reglement über die Benutzung der wissenschaftlichen Hülfsmittel bleibt Vorbehalten. '
H. 40.
In jeder derjenigen außerordentlichen Sitzungen, wodurch die Gesellschaft nach §. 25. ihr Stiftungsfest feiert, hat der Vorstand eine Abstimmung darüber zu veranlassen, ob eine Revision der Statuten nöthig geworden sei. Wird die Nothwendigkeit einer Revision durch einfache Stimmenmehrheit anerkannt: so wählt die Gesellschaft gleichzeitig eilte Kommission, welche die Abänderungen, die sie für nöthig achtet, in der von der Gesellschaft zu bestimmen- den Frist, derselben in Vorschlag bringt und ihrer Prüfung und Genehmigung arrheimstellt.