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7. In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den Gewerbebetrieb beginnt, den für den Staat geltenden Steuervorschriften genügt haben. Insbesondere hat er die Landesstenern (Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben) zu entrichten.

Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.