Zur Äkuchlmig.

XVr Inhaber dieses Scheines hat bei dem Gewerbebetriebe die reichs- und landesgesetzlichen Vorschriften zu beobachten. Ins­besondere:

1. Er hat den Schein während der Ausübung des Ge­werbebetriebes stets bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorznzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Scheines einzustellen. Er darf den Schein Anderen nicht über­lassen.

2. Er darf bei dem Gewerbebetriebe keine Person mit sich führen, die in dem Scheine nicht genannt ist.

3. Mit anderen als den auf der ersten Seite des Scheines bezeichneten Leistungen darf das Gewerbe nicht betrieben werden.

4. In einem anderen, als dein auf der ersten Seite des Scheines genannten Bezirke darf der -Inhaber das Ge­werbe nicht betreiben, bevor ihm durch einen Vermerk der zuständigen Behörde in dem Scheine solches gestattet ist.

. 5. Bevor der Inhaber den Gewerbebetrieb an einem Orte von Haus zu Hans oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (z. B. öffent- ' lich in Wirthshäusern) beginnt, hat er die Erlaubniß

der Orrspolizeibehörde cinzuholen.

6. Zum Zwecke des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und Gehöfte nicht gestattet.

A Fortsetzung siehe auf dem letzten Blatt.