langen können? Eine viel allgemeinere, ja eine ganz allgemeine Beschränkung — da ja das preußische Heer „das Volk in Waffen ist" — ist die jetzt auch im ganzen Nordbund geltende, daß die Verheirathung bei Leistung der Militärpflicht in keiner Weise berücksichtigt wird, und daraus niemals irgendwelche Befreiungs- und dergleichen Gründe entnommen werden können. Ueberhaupt darf — wie jetzt von Neuem eingeschärft worden ist — kein Militärpflichtiger ohne Zustimmung des betreffenden Land- wehr-Bezirks-Commandeurs eine Ehe schließen, auch ist den Militärpflichtigen vor der Verheirathung durch Geistliche, Rabbiner und Civilstandsbeamte zu Pro- tocoll zu eröffnen, daß die Verehelichung ohne allen Einfluß auf das Aushebungsgeschäft bleibt.
* Wiesbaden, 20. Januar. In No. 14 d. Bl. wurde aus Limburg von einer gegen einen dortigen Aktuar aus dem Altpreußischen, der die früheren Nas- sauischen Beamten — nota bene die richterlichen Beamten — für „Schusterjungen" und „Rasi- rer" erklärt und ihnen Bestechlichkeit vorgeworfen hatte *), anhängig gemachten Untersuchung gemeldet. Wir erhalten hierzu von anderer Seite heute den Nachtrag, daß „die fragliche Anzeige erst gemacht worden, nachdem der Beschuldigte der längst an ihn ergangenen Aufforderung, die betreffenden, öffentlich ausgestoße- nen Beleidigungen öffentlich zu widerrufen, nicht entsprochen hat. _