langen können? Eine viel allgemeinere, ja eine ganz allgemeine Beschränkung da ja das preußische Heer das Volk in Waffen ist" ist die jetzt auch im gan­zen Nordbund geltende, daß die Verheirathung bei Leistung der Militärpflicht in keiner Weise berücksichtigt wird, und daraus niemals irgendwelche Befreiungs- und dergleichen Gründe entnommen werden können. Ueberhaupt darf wie jetzt von Neuem eingeschärft worden ist kein Mi­litärpflichtiger ohne Zustimmung des betreffenden Land- wehr-Bezirks-Commandeurs eine Ehe schließen, auch ist den Militärpflichtigen vor der Verheirathung durch Geistliche, Rabbiner und Civilstandsbeamte zu Pro- tocoll zu eröffnen, daß die Verehelichung ohne allen Ein­fluß auf das Aushebungsgeschäft bleibt.

* Wiesbaden, 20. Januar. In No. 14 d. Bl. wurde aus Limburg von einer gegen einen dortigen Aktuar aus dem Altpreußischen, der die früheren Nas- sauischen Beamten nota bene die richterlichen Beamten fürSchusterjungen" undRasi- rer" erklärt und ihnen Bestechlichkeit vorgeworfen hatte *), anhängig gemachten Untersuchung gemeldet. Wir erhalten hierzu von anderer Seite heute den Nach­trag, daßdie fragliche Anzeige erst gemacht worden, nachdem der Beschuldigte der längst an ihn ergangenen Aufforderung, die betreffenden, öffentlich ausgestoße- nen Beleidigungen öffentlich zu widerrufen, nicht entsprochen hat. _