— WiesSuden, 20. Jan. Daß das Bundes-Ehe- Gesetz (Aushebung der polizeilichen Beschränkungen rc.) in socialischer, wirtschaftlicher und moralischer Hinsicht an sich einen unwesentlichen Fortschritt bezeichnet, wird von keinem Einsichtsvollen verkannt werden. Aber diese Vortheile kann das Gesetz in Wirklichkeit nur alsdann im Gefolge haben, wenn die Principien desselben auch in fallen übrigen Branchen der Legislation zu Anerkennung und praktischer Geltung gekommen sind. Sonst und soweit dies nicht der Fall ist, leidet es, wie die meisten Errungenschaften der Bundesgesetzgebung, an der „grauen Theorie". Was nützen die bezüglichen Befugnisse, z B. der großen Anzahl von Anwärtern der preußischen Car- riere, wenn eine weise Staatsgesetzgebung ihnen feste Stellung und Gehalt versagt, bis beinahe der „Scheitel gebleicht von der Fülle der Jahre". Was den Offizieren, die hohe Cautionen stellen müssen, den Beamten, die der Erlaubnis ihrer Oberen bedürfen, wenn Erstere die Cau- tion nicht leisten und Letztere die Genehmigung nicht er-