7) Die eingesandten Entwürfe werden einer durch die Administration zu ernennenden Commission von drei in dem Baufach Kundigen, einem Arzte und einem Mitgliede der Administration, als Preisrichtern zur Beurtheilung vorgelegt. Diese Commission erkennt endgültig darüber, welchem Entwürfe der ausgesetzte erste Preis von fl. 1200 und welchem der zweite von fl. 600 zu Theil werden soll.
8) Die als preiswürdig erkannten und honorirten Entwürfe werden Eigenthum der Administration, welche sich das Recht vorbehält, über dieselben nach Belieben zu verfügen, und sie durch vou ihr beliebig zu ernennende Techniker theilweise oder ganz zur Ausführung bringen zu lassen. Die nicht honorirten Pläne werden von der Unterzeichneten Administration den Einsendern auf deren Verlangen binnen Jahresfrist verabfolgt.
9) An der Concurrenz können sich sowohl hiesige wie auswärtige Techniker betheiligen.
Frankfurt "/M. den 27. Mai 1861 .
Die Administration der Dr. Senckenbergischcn Stiftung.