Allergnädigst * Kayserliches PRIVILEGIUM

über die

Schwedis che oder Altonaer Wunderba re Effenz.

Wir J O S E P H der Andere von Gottes Gnaden, Erwählter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien und zu Jerusalem König, Mitregent und Erb-Thronfolger der Königreiche Hungarn, Böhmen, Dalmatien, Lroatien und Sclavonien, Erzherzog von Oesterreich, Herzog zu Burgund und Lothringen, Großherzog zu Toscana, Großfürst zu Siebenbürgen, Herzog zu iNapland und Bar, gefürsteter Graf zu Habsburg, Flandern und Tyrol rc. rc. .

eEennen öffentlich mit diesen Brief, und thun kund männiglich, wie daß bey UnS die Schwerssche Rinder und Erben zu Alton«, bey Hamburg, aüerunterthänigst vorgestellet, wasmassen ihnen unrerm zehenden September 1764 von weil. Nnsers tfcrm Vaters, 2 ta^,ers FRANCISCI Maiestär, glorwürdigsten Gedächtniß, ein Kayserl. Privilegium über die wunderbare Essenz auf Zehoir Jahre allerhnldreichest ertheilt seye. Gleichwie nun aber dieses Decennium in balde abznlaufen beginne, und Lupplicames aus wahrer Menschenliebe bereit seyen, diese wunderbare Essenz dem Pnblico zum Beilen zu prapariren, und allcrhalben, zumalen in deS Heil. Römischen Reichs Städten, verkaufen zu lassen; Als bitteren UnS obbesagte Schwerssche Rinder und Erben allerunterhänigst, Wir, in allermildester Erwegung der unschätzbaren Wirkungen dieser ächten Essenz, ihnen die Renovation und Excension sochanein Kayserl. Privilegii a I-apFn xrioris. auf andere zehen Jahre zu verleihen gnädigst geruhen möchren.

Wann Wir nun gnädigst angesehen solche der oberwehnren Schwerssche», Rinder und Erben allerunrerthänigste ziemliche Bitte, auch ihre Uns angerühmte und laut deren beygebrachten glaubhaften Zeugnissen mit sorbaner Essenz vollbrachte Euren, so haben Wir mit wohlbedachtem Murh, gutem Rath und rechten Wissen, denenselben diese Kayserliche Gnad gethan, und ersagteS Kayserl. Privilegium auf andere zehe»t Jahre epkendicec; thun VaS, erlauben, und bewilligen denenselben aus Römisch- Kayserlicher Machr Vollkommenhetr hiermit wissentlich, in Kraft dieses Briefes, also und dergestalt, daß sie, mehrernannte Schwerssche Rinder und Erben, obgedachtt wunderbare Essenz noch zehen Jahre hindurch a Laplu priorum im Heil. Römischen Reich alleinig machen und prapariren, unter ihrem Perrschaft und Zeichen in grösseren und kleineren Voureillen auögeben, hin und wieder feil haben, und verkauft« lassen könne« und mögen, ohngehinderc allermänniglich.

Und gebieten darauf allen und jeden Thurfürsten, Fürsten, geist- und weltlichen Prälaten, Grafen, Freyen, Herren, Ritteren, Knechten, Land-Marschallen, Lands-Hauptleuten, Land-Vögten, Hauptleuten, Viz-Domen, Vögten, Pflegeren, Verweseren, Amtleuten, Land-Richteren, Schultheissen, Bürgermeisteren, Richteren, Rärhen, Bürgeren, Gemeinden, und sonst allen andern Unfern und des Reichs Unterchanen und Getreuen, was Würden, Standes ober Wesens die seyn, sonderheirlich aber allen üleäicis, Apothekern, Aexzren, Malerialisten, Krameren, Mackleren und dergleichen, von Römisch-Kayserlicher Macht Vollkommenheit, bey Poen zwanzig Mark lüthigen Soldes, die ein jeder, so oft er freventlich Hierwider rhäte, UnS halb in Unsere Kayserliche Kanimer, und den andern halben Lheil ihnen, Schwerssche»! Rinder» und Erbei», unnachläßig zu bezahlen verfallen seyn solle, hiemir ernstlich und wolle»», daß sie dieselben in Zeit deren weiteres bestimten zehen Jahre»» a Laplu priorum, an Präparir- und Verkanftmg dieser rv»l»»derbaren Essenz »m geringste« nicht hindern, noch solches andern zu thun gestatten, auch weder ihr, noch andere a»S euch selbst, oder jemand anderer von eurecwegery, mehrerwehme Essenz nachmachet, feil habet, distrahirer und verkaufet, noch dieses jemand andern zu thun gestattet, in keine Weis noch Wege, alles de'» Vermeidung Unserer RayftrUchen Ungnade »»»»d obbe»ncldter Poe»«, »vie auch verliehrung denelben eurer Essenz, welche sie, Schwers»'che Ri»»der und Erbe»», mit Hülf und Zuthun eines jeden Orts Obrigkeit, wo sie solche verfälschte und b^trüaerischer Weis nachaern u rh i- «cv» , »»>> r„ kcl) nehmen» und damit nach

ivrem eiaene» Belieben und Wohlgefallen handle» und llmn mögen, von allermänniglich »rngehindert.

4 Mir Urkund dieses Briefs, besiegelt mit Unserm Kayserlichen anhangenden Jnsiegel, der geben ist zu Wien, den Ein und rwantiasten Monats Decembris, nach Christi Unseres lieben HErru und SeligmacherS gnadenxkichen Geburt, m» fiebUlietznhnnZett iwch und siebrnrigsten, Unsers Reichs im neunten Jahre.

JOSEF 1BL

Ad Mandatum Sacr. CsC Majeftatis propiium.