o) Dasjenige, was ein Jeder zum Unterhalt, Kleidung und Wohnung für sich und seine Familie oder der Dienstboten und ihren Lohn, auch zum Haushalt jährlich bedarf, so wie auch dasjenige, was ein jeder für sich und seine Familie in seinem eigenen Hause verwohnt.

Dagegen dürfen

4) an der Lrmto - Einnahme abgezogen werden:

a) Eingehende Kapitalien, aus welchen da^ Einkommen herrührt;

b) Was zur Wiedererstattung der für die Betreibung des Gewerbes gemachten Auslagen gehörig ist, z. B. Anschaffung des Materials, so weit das Materiale im Steuerjahr verbraucht ist, Gesellenlohn;

c) Was vermöge bereits bestehender Abgaben auf den Gewerben liegt, und davon auch ferner zu den gewöhnlichen Städtischen Jntraden bezahlt werden soll, z. B. Concessions-Geld der Kaffee- wirthe, Mäcklergebühren;

6) Derjenige Theil des Miethzinses oder der Wohnung, der ausschließlich und unmittelbar zum Gebrauch des Gewerbes benutzt oder bezahlt wird;

e) Solche Activ-Ausstände, welche zu Eruirung des Einkommens mit aufgezahlt werden, aber für verloren zu achten sind; desgleichen

f) diejenigen Passiven, welche als ein Theil des steuerbaren Einkommens Anderer zu betrach­ten sind.

5) Die Einkommensteuer für das Jahr 1831 ist aber nach Maaßgabe der Größe des Einkommens

nach folgender Steigerung zu bezahlen, nämlich

bis 300 fl.

Einkommen wird bezahlt

fl.

3

von - 301

bis 3000 fl.

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.

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1

pCt.

von - 3001

bis 3500 fl.

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1%

tr

von - 3501

bis 4000 fl.

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i'A

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von - 4001

bis 4500 fl.

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tr

von - 4501

bis 5000 fl.

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2

ff

von - 5001

bis 5500 fl.

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2'/.

ff

von - 5501

bis 6000 fl.

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2'A

ff

von - 6001

bis 6500 fl.

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2%

tr

von - 6501

bis 7000 fl.

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3

ft

von - 7001

bis 7500 fl.

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3'A

tt

von - 7501

bis 8000 fl.

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von - 8001

bis 8500 fl.

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3%

tr

von - 8501

so weit es reicht .

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4

tf

als höchster Anschlag, und zwar ist der in vorstehendem Tarif bemerkte Steueranschlag von dem Einkommen eines Jeden nach seinem ganzen Betrag zu entrichten. Da jedoch

6) das steuerbare Einkommen nicht nach der Größe des Einkommens dieses Jahres, sondern nach dem Durchschnitt der drei nach einander folgenden jüngst verflossenen Jahre berechnet werden soll: so haben diejenigen Steuerpflichtigen, welche noch nicht drei Jahre lang dahier ausgenom­men worden oder erst seit kurzer Zeit in den Besitz eines selbstständigen eigenen Einkommens gelangt sind, ihr steuerbares Einkommen nach der Zeit ihrer Steuerverpflichtung auszumitteln.

7) Sollte übrigens gegen einen oder den andern Deklaranten bei der Kommission ein Anstand obwalten, so wird an einen Solchem eine Vorbescheidung ergehen, um denselben nach 8. 12. der Einkommensteuer-Verordnung, dieses Anstandes wegen, zu belehren, zu verständigen und solchergestalt eine Vereinbarung herbeizuführen.

Frankfurt, den 26. Juli 1832.

Einkommen steuer -Commission.