Erhebung der Einkommensteuer

für das Jahr 1851 betreffend.

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r^wurd) Beschluß Hohen Senats vom 24. l. M. u. I. ist die Unterzeichnete Com­mission beauftragt und ermächtigt worden, zur Erhebung der Einkommensteuer für das Jahr 1831 nach Vorschrift der Verordnungen vom 15. Juli 1817 und 7. December 1820 die geeignete Verfügung zu treffen; es wird daher nach Inhalt dieser Verordnungen das Nachfolgende hiermit bekannt gemacht:

1) Alle und jede Steuerpflichtige haben vom 15. kommenden Monats August an binnen drei Monaten ihre schuldigen Beiträge für das Jahr 1831 an die Einkommensteuer-Com- Mission zu entrichten, und zu dem Ende ihre desfallstgen Deklarationöscheine — wovon die gedruckten Formularien bei den Herrn Quartier-Vorständen zu. erheben sind — bei der Commission in den Vormittagsstunden einzureichen, sofort nach einigen Tagen und wenn sonst kein Anstand obwaltet —- den Betrag der deklarirten Summe gegen Nückempfang des Deklarationsschemes mit darunter ausgefertt'gter Quittung, in baarem Gelde des 24 fl. Fußes oder bereits fälligen Zins-Coupons städtischer Obligation zu bezahlen.

2) Steuerpflichtig sind und haben die Einkommensteuer zu entrichten:

a) Alle hiesige Bürger, Bürgers-Wittwen, Söhne und Töchter, Beisassen unv Schutzverwandte, welche ein selbstständiges Einkommen haben;

b) Permissioniften, welche auf längere Zeit sich dahier aufhalten und dahier einen Erwerb haben, ohnbeschadet des M» ihnen an das Polizeiamt zu entrichtenden Concessions-Geldes;

c) Diejenigen hiesigen Bürger und Staatsangehörige, welche mit obrigkeitlicher Erlaub- niß und Beibehaltung des hiesigen Bürgerrechts außerhalb wohnen, für das Einkommen von demjenigen Vermögen, womit sie dem hiesigen Staat zur Tilgung und Verzinsung dessen Schulden contribuabel sind; —■

d) Diejenigen, welche nur mit liegenden Gütern dahier angesessen sind, ohne in dem persönlichen Bürgerverbande zu stehen und dahier kein Geschäft treiben, für das Ein­kommen oder die Nutzungen von ihren Liegenschaften und Immobilien in hiesigem Territorio;

e) Sämmtliche Administratoren, Vormünder oder sonstige Stellvertreter, einschließlich aller sowohl öffentlichen, als Privat- milden und andern Stiftungen und Corporationen;

3) Das steuerbare Einkommen besteht in der gesammten ganzen jährlichen Einnahme, sie rühre nun von fruchtbringendem Vermögen, oder nicht, sondern von Künsten, Wissenschaften, Besoldungen, Pensionen, Handlung, Professionen, Handthierungen, Gewerben und sonstigen Nahrungszweigen her.

An dieser Brutto - Einnahme darf namentlich nicht abgezogen werden:

st) Was zur Erweiterung und Verbesserung des Gewerbes verwendet worden;

b) Was etwa zur Wiederersetzung und Ergänzung der Vermögensverhältnisse verflossener Jahre erforderlich ist;