An dieser Lrutto - Einnahme darf namentlich nicht abgezogen werden:

a) Was zur Erweiterung und Verbesserung des Gewerbes verwendet worden;

i>) Was etwa zur Wiederersetzung und Ergänzung der Vermögensverhältnisse verflossener Jahre erforderlich ist;

c) Dasjenige, was ein jeder zum Unterhalt, Kleidung und Wohnung für sich und seine Familie oder der Dienstboten und ihren Lohn, auch zum Haushalt jährlich bedarf, so wie auch dasjenige, was ein jeder für sich und seine Familie in seinem eigenen Hause verwohnt.

Dagegen dürfen

4) an der Brutto-Einnahme abgezogen werden:

a) Eingehende Kapitalien, aus welchen das Einkommen herrührt;

b) Was zur Wiedererstattung der für die Betreibung des Gewerbes gemachten Auslagen ,

gehörig ist, z. B. Anschaffung des Materials, so weit das Materiale im Steuerjahr verbraucht ; ist, Gesellenlohn; .

c) Was vermöge bereits bestehender Abgaben auf den Gewerben liegt, und davon auch .»

ferner zu den gewöhnlichen Städtischen Jntraden bezahlt werden soll, z. B. Concessions-Geld / der Kaffeewirthe, Mäcklergebühren; i

d) Derjenige Th eil des Miethzinses oder der Wohnung, der ausschließlich und unmittelbar ;

zum Gebrauch des Gewerbes benutzt oder bezahlt wird; *:

e} Solche Activ-Ausstände, welche zu Eruirung des Einkommens mit aufgezählt werden, / aber für verloren zu achten sind; desgleichen

f) diejenigen Passiven, welche als ei» Theil des steuerbaren Einkommens Anderer zu be- ; trachten sind.

5) Die Einkommensteuer für daS Jahr 1828 ist aber nach Maaßgabe der Größe des Einkommens nach folgender Steigerung zu bezahlen, nämlich

bis 300 fl. Einkommen wird bezahlt fl. 3.

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301 bis 3000 fl.

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4501 bis 5000 fl.

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5001 bis 5500 fl.

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6501 bis 7000 fl.

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7001 bis 7500 fl.

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7501 bis 8000 fl.

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8501 so weit es reicht

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als höchster Anschlag, und zwar ist der in vorstehendem Tarif bemerkte Steueranschlag von dem Einkommen eines Jeden nach seinem ganzen Betrag zu entrichten. Da jedoch

6) das steuerbare Einkommen nicht nach der Größe des Einkommens dieses Jahres, sondern nach dem Durchschnitt der drei nach einander folgenden jüngst verflossenen Jahre berechnet werden soll: so haben diejenigen Steuerpflichtigen, welche noch nicht drei Jahre lang dahier ausgenom­men worden oder erst seit kurzer Zeit in den Besitz eines selbstständigen eigenen Einkommens gelangt sind, ihr steuerbares Einkommen nach der Zeit ihrer Steuerverpflichtung auszumitteln.

7) Sollte übrigens gegen einen oder den andern Deklaranten bei der Commission ein Anstand obwalten, so wird an einen Solchen eine Vorbescheidung ergehen, um denselben nach §. 12. der Einkommensteuer-Verordnung, dieses Anstandes wegen, zu belehren, zu verständigen und solchergestalt eine Vereinbarung herbeizuführen.

Frankfurt, den 24. July 1829.

Einkommensteuer-Commission.

Zur Abgebung der Deklarationen sind die Vormittagsstunden

Montags, Dienstags und Donnerstags,

Zur Zahlung der declarirten Stcucrbeitrage aber, die Vormittagsstunden

Mittwochs, Freitags und Samstags

bestimmt