BMltltkUMchllilg
die Erhebung der Einkommensteuer für das Jahr 1828 betreffend.
Die Beitrage sind längstens bis Ende September 1829
zu entrichten.
Abdruck des tzotzen Aenatsbescvlusses
vom 11. Juny 1829.
Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt verordnen hiermit, auf verfassungsmäßigen Beschluß der Gesetzgebenden Versammlung, vom 3. Juni l. I.:
die durch die Verordnung vom 15. Juli 1817, (Gesetz- und Statuten-Sammlung Ir Bd. S. 141) als extraordinäre Auflage, auf drei Jahre eingeführte Steuer vom Einkommen, deren Ertrag blos zur Verzinsung und Minderung der Staatsschuld verwendet wird, wird nach den, in jenem Gesetze enthaltenen Bestimmungen, jedoch unter nachfolgenden Abänderungen des darin §. 4. festgesetzten Tarifs, daß nämlich:
1. bis auf dreihundert Gulden Einkommen drei Gulden, und
2. von dreihundert bis dreitausend Gulden Einkommen, Eins vom Hundert zu zahlen ist,
und wie selbige für die vorderen Jahre erhoben worden ist, auch für die Jahre 1828, 1829 und 1830 bestätigt, und deren Erhebung Unserer Einkommensteuer-Commiffion aufgetragen; wonach stch Jedermann zu achten hat.
Beschlossen in Unserer großen Nathsversammlung, den 11. Juni 1829.
In Beziehung auf diesen hohen Senatsbeschluß vom 11. Juny 1829 und mit Vollziehung desselben und Erhebung der Einkommensteuer für das Jahr 1828 beauftragt, sieht sich die Unterzeichnete Commission zu folgender Bekanntmachung verflichtet.
1) Alle und jede Steuerpflichtige haben alsbald und längstens bis Ende September laufenden Jahres ihre schuldigen Beiträge für das Jahr 1828 an die Einkommensteuer-Commission zu entrichten, und zu dem Ende ihre desfallsigen Deklarationsscheine ^— wovon die gedruckten Formularien bei denen Herren Ouartier-Vorständen zu erheben sind — bei der Commission in den Vormittagsstunden einzureichen, sofort nach einigen Tagen und wenn sonst kein Anstand obwaltet — den Betrag der deklarirten Summe gegen Rückempfang des Deklarationsscheines mit darunter ausgefertigter Ouittung, in baarem Gelde des 24 fl. Fußes zu bezahlen.
2) Steuerpflichtig sind und haben die Einkommensteuer zu entrichten:
a) Alle hiesige Bürger, Bürgers-Wittwen, und Söhne und Töchter, Beisassen und Schutzverwandte, welche ein selbstständiges Einkommen haben;
b) Permisstonisten, welche auf längere Zeit sich dahier aufhalten und dahier einen Erwerb haben, ohnbeschadet des von ihnen an das Polizeiamt zu entrichtenden Concessions-Geldes;
c) Diejenigen hiesigen Bürger und Staatsangehörige, welche mit obrigkeitlicher Erlaubniß und Beibehaltung des hiesigen Bürgerrechts außerhalb wohnen, für das Einkommen von demjenigen Vermögen, womit sie dem hiesigen Staat zur Tilgung und Verzinsung dessen Schulden contribuabel sind; —
d) Diejenigen, welche nur mit liegenden Gütern dahier angesessen sind, ohne in dem persönlichen Bürgerverbande zu stehen und dahier kein Geschäft treiben, für das Einkommen oder die Nutzungen von ihren Liegenschaften und Immobilien in hiesigem Te/ritorio;
e) Sammtliche Administratoren, Vormünder oder sonstige Stellvertreter, einschließlich aller sowohl öffentlichen. Privat-, wilden und andern Stiftungen und Corporationen.
3) Das steuerbare Einkommen besteht in der gesammten ganzen jährlichen Einnahme, sie rühre nun von fruchtbringenden Vermögen, oder nicht, sondern von Künsten, Wissenschaften, Besoldungen, Pensionen, Handlung, Professionen, Handthierungen, Gewerben und sonstigen Nahrungszweigen her.