Wissenschaftlicher Assistent gegen Direktion.

Der Schlichtungsausschuß hatte sich am Mont? tachmittag mit einer aus rechtlichen Gründen interessanten Klage zu befassen. Der Assistent der Zoologie am Senckenbergi- schen Museum, Dr. S t e r n siePH, klagte gegen d i e' Mu­seum s-Dtrektion der Senckenbergischen Na­turforsch enden Gesellschaft auf Wiedereinstellpng in seine bisherige Stelle. Ihm ist am 5. Juli zum 1. Ottober gekündigt worden. Er hat te zuletzt ein Einkommen von 6960 Mark, hat Frau un!^z!El^KMdew^rnd" tkagt-'tzsge-n^>dte 'GZfLll- schafkH" Mrl "öl 'kett^EMre^Sselle finden konnte, auf Wieder- einstellung in den Betrieb. Er bezieht sich auf die §§ 12, 13 und 14 der Verordnung vom Februar 1920, wonach Entlassun-, gen zur Verminderung der Arbeitnehmerzahl nur dann er­folgen dürfen, wenn dem Arbeitgeber nach den Verhältniffen' des Betriebs keine Vermehrung der Arbeitsgelegenheit durch Verkürzung der Arbeitszeit zugemutet werden JamU

Dr. Sternfeld erklärte, daß er einer der ältesten Assistenten des Instituts sei. daß eine Neubesetzung der Stelle, die jetzt ein anderer Assistent mit versieht, nicht beabsichtigt werde, sodaß die Gesellschaft ohne vorherige Arbeitsstreckung nicht das Rechts habe, ihm zu kündigen. Landgerichtsdirektor Geheimrat G ä b-' l e r, der Vertrete der Senckenbergischen Gesellschaft, erklärte, die Kündigung sei erfolgt, weil die Direktion mit Dr. Stern­feld nicht weiter gedeihlich Zusammenarbeiten konnte. Es sei.zu einem Zusammenstoß mit dem Direktor des Jmtituts Gel-eim- rat zur Straffen gekommen, der zur Kündigung geführt habe. Die Kündigung sei in der fchonendften Form ergangen. Man habe sich bereit erklärt, falls Dr. Sternfeld bis zum 1. Ok­tober keine andere Stelle gefunden habe, ihm das Gehalt bis zum 1. Januar 192t zu zahlen. Der Kläger Sternfeld behaup­tete, der eigentliche Grund des Zwiespalts zwischen ihm und der Direktion liege darin, daß er vor lii Jahren in den Ausschuß der Angestellten gewählt wurde und dort im wirtschaftlichen Interesse seiner Kollegen tätig war. Diese Tätigkeit habe mau ihm übel genommen Das wurde von der Gegenseite bestritten.

Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses, Stadtrat Dr. Saran, führte aus. es sei zwecklos, den Kündigungsgrund hier, zu erörtern. Der Arbeitgeber habe das Rechr, von seiner gesetz­lichen Kündigung Gebrauch zu machen. Die Kündigung sei rechtmäßig erfolgt und es sei nur zu prüfen, ob die Verordnung'

vom Februar 1920, durch die das Recht des Arbeitgebers zur. Kündigung eingeschränkt und von einer Streckung der Arbeit abhängig gemacht werde, zutreffe oder nicht. Im weiteren Ver­lauf der Verhandlungen kam zur Sprache, daß in dem Sencken-. berg-Museum mindestens zwanzig Arbeitnehmer tätig sind. Der Vorsitzende wies nun darauf hin, daß dies die Sachlage ändern würde. Wenn dies zutreffe, würde das B e- t r i e b s r ä t e g e s e tz in Frage kommen, das dem Entlassenen, viel weitgehendere Rechte einräume. In diesem Falle könne man die Gründe zur Kündigung prüfen und'feststellen, ob sie etwa eine Härte darstellen, sodaß die Kündigung in unbilliger Weise erfolgt wäre.

Der Schlichtungsausschuß kam schließlich zu einer Aus-,' setzung der Verhandlung. Der beklagten Partei wird aufgegeben, zu prüfen,- ob der Betrieb zwanzig oder mehr Ar­beitnehmer im Sinne des Betriebsrätegesetzes beschäftigt. Ist dies der Fall, so mutz alsbald ein Angestellten- und Betriebsrat gewählt werden. Sobald er gewählt ist, muß der Kläger seinen Einspruch gegen die Kündigung innerhalb fünf Tagen beim Betriebsrat geltend machen. Erst dann ist der Schlichtuugsaussihuß in der Lage, weiter zu verhandeln.' Wird aber festgestellt, daß in dem Betrieb keine zwanzig Ar-' bettnehmer vorhanden sind, dann ist vor dem Schlichtungsaus­schuß aufgrund der Verordnung vom Februar 1920 weiter zu verhandeln. Dem Kläger wird dann ausgegeben,^>en Beweis da­für zu erbringen, daß seine Entlassung zu einer Verminderung , der Arbeitnehmerzahl geführt hat. ' ,