mit Zubehör, das Portal des alten Pfründnerhauses, das Wappen des Bibliothekgebäudes und andere, aus Gründen geschichtlicher Erinnerung oder aus Rücksichten der Pietät von ihr auszuwählenden Gegenstände aus dem Grundstücke zu entfernen und für sich zu behalten.
Ein Verzeichnis dieser Gegenstände soll baldtunlichst von der Stiftung aufgestellt und dem Magistrat mitgeteilt werden.
Die Stiftung ist verpflichtet, die Entfernung dieser Gegenstände vor der Uebergabe (§ 7) zu bewirken, spätestens aber innerhalb einer vierwöchigen Frist nach Empfang der Aufforderung seitens des Magistrats.
§ 9-
Die Stiftung verpflichtet sich, aus dem garantierten Erlös des Stiftungsgrundstücks:
1. der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft zur Förderung ihres Neubaues die
Summe von ...... <M 800,000—
2. dem Physikalischen Verein zu gleichem
Zwecke die Summe von . „ 150,000.—
zu überweisen,
8. ein Kapital von . ... „ 500,000—
zur Errichtung eines Neubaues für das pathologisch-anatomische Institut und Bestreitung der Unterhaltungskosten gemäß § 10 dieses Vertrages zu verwenden,
4. aus dem verbleibenden Kapital die Kosten der Neubauten für die Verwaltungsräume, das Bürgerhospital nebst Pfründnerhaus und das botanische Institut, sowie die Kosten der anderweitigen Unterbringung der Bibliothek, ferner die Kosten der Unterhaltung dieser Anstalten zu bestreiten, während
5. das Restkapital zur Bildung eines Reservefonds der Stiftung dienen soll.
Ferner verpflichtet sich die Stiftung, auf den in § 5 unter Ziffer 1 bezeichneten Bauplatz an der Viktoria-Allee der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschast und dem Physikalischen Verein die für ihre Neubauten erforderlichen Plätze zu unentgeltlicher Benutzung einzuräumen.
Die näheren Bedingungen der Ueberlassung sind durch Vertrag zwischen der Stiftung und den Vereinen zu regeln.
Die Senckenbergische Naturforschendc Gesellschast und der Physikalische Verein haben durch eine besondere Urkunde dem. Magistrat gegenüber anzuerkennen, daß aus diesem Uebereinkommen ihnen gegen die Stadtgemeinde Frankfurt a. M. keinerlei Ansprüche zustehen.
§ 10.
Die Stiftung wird ihr pathologisch-anatomisches Institut nach einem Gebäude verlegen, welches im Anschluß an die von der Stadt herzustellenden Räume für ein Leichenhaus, eine normale Anatomie, gerichtsärztliche Bildungszwecke u. a. m. auf einem der Stadt gehörigen Platz nächst dem städtischen Krankenhaus errichtet werden soll.
Diese Verlegung geschieht unter folgenden Bedingungen:
1. Die Stadt räumt der Stiftung an dem Bauplatz ein zeitlich nicht beschränktes Erbbaurecht mit der Maßgabe ein, daß das mit den Mitteln der Stiftung erbaute Gebäude Eigentum der Stiftung wird und bleibt.
2. Die Baukosten einschließlich Kosten der Einrichtung werden von der Stiftung getragen. Die Stadt ist nicht berechtigt, die Aufwendung eines höheren Kapitals als £ 150,000.— zu verlangen.
3. Die Verwaltung des Instituts steht ausschließlich der Stiftung zu, welche sich mit diesem Institut an der Begründung einer Akademie für praktische Medizin beteiligen wird.
Die Ernennung der Dozenten erfolgt durch die Adminü stration nach näherer Angabe der unter ihrer Mitwirkung für die Akademie über Berufung von Dozenten zu erlassenden Bestimmungen.
4. Die Stadtgemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen der Stiftung mit dieser ein Abkommen hinsichtlich der Pensionierung und Witwen- und Waisen-Versorgung ihrer Dozenten nach Maßgabe der mit der Akademie für Sozial- und Handelswissenschaften getroffenen Vereinbarungen zu treffen.
§ 11 -
Gegenwärtiger Vertrag tritt mit der hierdurch vorbehaltenen Genehmigung des Bezirks-Ausschusses in Kraft.
Frankfurt a. M., den 18. August 1903.
(L. S.) Die Stiftungs-Administration:
gez. Professor Dr. M. Schmidt.
„ Albert v. Metzler.
„ Dr. nied. E. R o e d i g e r.
„ Dr. med. Aug. Knoblauch.
„ Adolf v. Grunelius.
„ Alexander M a j e r.
„ Anton Meyer.
„ Dr. med. F. B a e r w i n d t.
(L. S.) Per Magistrat:
gez. Adickes.
„ Varrentrapp.
gez. Professor Dr. A. S ch m i d t.
„ Professor Dr. H. Strahl. „ Geh. Justizrat Dr. Humser.
gez. Dr. Fritz Berg.
„ Dr. Alexander Berg.