Vorschriften

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Für dis Amtshandlungen her Stiftungpadninistration.

Die Willensmeinungen Senckenbergs über die Errichtung und die Verwaltung seiner Stiftung sind in nachstehenden Vorschriften niedergelegt:

1) der fttiftungabrief vom 18August 1763 und die Zugabe zu

diesem vom 16.Dezember 1765.

Mn

Die Gfiginalnie&erschrift Sonckenbergs dieser beiden stücke sowie der 3 anderen nachfolgenden sind auf dem Archiv der Stadt Frankfurt unterüglbC.9.H2 2 aufbewahrt.Von den beiden Hess Aencken- borg im Jahral770 bei Brünnar eine grossere Anzahl Abschriften durch Prue hersteile»,von welchen jedem neu eintratenden Adminlg- taror ein Exemplar eingoh&ndigt wird.Das Manualexemplar Sencksnberga, durch einige handschriftliche Zus&tae-die für die Amtshandlungen der Administration unvtesentlich sincHvon ihm erweitert,befindt sich auf dem Stadtarchiv.Ein» von Syndicu* Schudt nach den Tode Senckenberg nach diesem vervollständigtes arucksxempl&r des Stifungsbriefes und der Zugabe ist in einem Umschlag von CrOldpapier geheftet und tr&gt auf dem Deckel die Inhaltsangabe und eine alte Invantarnimaer 54.

Es wird in dem Kassenschrank der Stiftung aufbewahrt,und soll nicht aus der Hand gegeben oder verliehen werden.

2) Senckenberg hatte sich in dem § 17,pg 60 der Zugabe zu dem Stiftungsbrief das Hecht Vorbehalten noch weitere Verordnungen zu- zufügen.In seinem Nachlasse fanden sich von solchen vor;

a) ein Heft bestehend aus 23 Foliobogen betitelt:

Konlta ufcd Notaraina an meine Herrn Dxecutores und das Collegi­um Uedicum,aur Nachricht Execution und Befolgung in supplenentum des Testament* und in specie Oonationis auch Stiftungsinstrumenti d.d. 18.August 1 1763 in specie Jessen * 18. 1764 ^ajo sqt* das Original dieses Schriftstückes blieb auf dem Stadtarchiv.Die Administration erhielt eine von der Oerichts4Canxlei unter dem 6. tt&rz 1773 ausgefortigte Abschrift,in der Jedoch auf Befehl des Hatha ein Passus ausgelassen worden war.