Vorschriftan
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Für die Amtshandlungen Der StiftungpadmAnistration.
Die Willensmeinungen Sanckenbergs über die Errichtung und die Verwaltung seiner Stiftung sind in nachstehenden Vorschriften niedergelegt:
1) der Stlftungabrief vom 18.August 1763 und die Zugabe zu diesem vom 16.Dezember 1765.
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Die Ofiginalniederschrift Sanckenbergs dieser beiden Stücke sowie der 3 anderen nachfolgenden sind auf dem Archiv der Stadt Frankfurt unterüglb.C.9.N8 2 aufbewahrt.Von den beiden liess Sencken- berg im Jahrel770 bei Brönner eine grössere Anzahl Abschriften durch Druc her3teilen,von welchen federn neu eintretenden Adminis- taror ein Exemplar eingehändigt wird.Das Uanualexemplar Senckenbergs, durch einige handschriftliche Zusätze-die für die Amtahandlungen der Administration unwesentlich sind*von ihm erweitert,befindt sich auf dem 31adtarchiv.Ein* von Syndicus Schudt nach dem Tode Senckenberg nach diesem vervollständigtes Druckexemplar des Stifungsbriefes und der Zugabe ist in einem Umschlag von Goldpapier geheftet und trägt aufi dem Deckel die Ihhaltsangabe und eine alte Inventarninmer 54.
Es wird in dem Kassenschrank der Stiftung aufbewahrt,und soll nicht aus der Hand gegeben oder verliehen werden.
2) Senckenberg hatte sich in dem § 17,pg 60 der Zugabe zu dem Stiftungsbrief das Hecht Vorbehalten noch weitere Verordnungen zuzufügen.In seinem Nachlasse fanden sich von solchen vor:
a) ein Heft bestehend aus 23 Foliobogen betitelt:
Nonita afrd Notamlna an meine Herrn Executores und das Collegia um kedicum,zur Nachricht Execution und Belolgung in supplementum des Testament* und in specie Donationis auch Stiftungsinstrumenti d.d.l8.Augusti 1763 in specie fassen § 18. 1764 Majo sq. das Original dieses Schriftstückes blieb auf dem Stadtarchiv.Die Administration erhielt eine von der GerichtsAC&nzlei unter dem 6. kärz 1773 ausgefertigte Abschrift,in der Jedoch auf Befehl des K&Fhtf ein Passus ausgelassen worden war.