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einmal,den jederzeit im Amt stehenden ältesten He.öyndicun und ot&dtconsulenten und den IIs.Feniorem p. zu sich zu bit­ten und Selbige von ihrer administration p.

auch jederzeit wenn Rechtsfäll^ vorfielen sich dm Raths wohlgedachten He.Senioris Collegii Syndicorum sich zu bedienen.

11) zu solchem Sünde bestimme w *hlbemeltem Re.Syn&ico

alljährlich die Summe von Fl. dem He.Senior! aber vor

seine Beiwohnung der alljiihrlVersammlung die Summe von Fl..

IS) Sollen die samt 1 »He.liedici alle i.onath wenigstens einn&hl in dem Hauss zusammen kommen und über ge-leinschaftl. zu des studii Redici gehörige Verbesserung unter h sich Raths pflegen und von denen He. Physicis den Zustand der 3tifrtung jedoch nur überhaupt und ohne in die Berechnung der Rusgmben oinzutringen zu verfahren haben.

Und solte diese meine letzte Villansverordnimg nicht als ein Testament um solemna p.

2 .

1) ob nicht etwas zu eine:-', beständigen Hospitalmedico und tmerdarigen( sic) Wohnung zu bestimmen,

2) ob nicht etr r as pro An&tomia zu setzen.

3) ob nicht Syndie.Primarius u.Senior cls eventuale Hxe- cutores zu bestellen.

4) was denen Administratoren zu bestimmen pro annuo e&- lario.

5) ob nicht ein fnmulus zu salarirsn.

6) ob nicht den He|dicis et cuicunque sigillati^ etwas bey der quartalzus&mmenkunft zu geben,

7) ob nicht stipon. 1 'e&.ieui: zu machen.

6) ob nicht deren i euicorum Tittwen etwas zv legiren.