Nb, cor&ai por- sonis Infra no« min&tis.
jeder der In- torossontsn it, frmilia soll •viöimirte Co- piam haben auch in die Cantzley ein©^ geben
eigenhändig gefertigt© u.b siegelte Inventur
um derer Herrn ibysicoruia zu Tastunentarien und Excenters dieser meiner letalen Willensvorordnung verordnet und selbigen das Nirectorium der Administration meiner Veri&ssan-
schaft auf immerdar dergestalt übertragen haben,d-.ss sol«, ehas von denen jederzeitigen Successoren des Collogii Phy- sicorum nach unten bemalter Verschriebt geführet,und dessen Mitpflege immerdar zwoy aus denen übrigen Ke.Kedicis genommen werden welche hierzu brauchbar gemein nütziger Absichten sind und diese Arbeit gern und willig übernehmen.
ad png h et 3.
ad vorbu erthellan uddat erteilet, und sie zu sothaner Ilii- verw<ung falss sie .aairion Tod erleben sollen,so gleich arbethen habe,
4) So bald nun nein Testament nach neianrt sei.Abstarben und nach Varfiensung 30 Tage bay einen Löbl. Schaffen hath verlassen, das Original hiervon nach genommener viKdimlrter gerichtlichen Abschrift denen Ko. Testamentariis zu "©stellt salbigo IJahmens des Collgii medicorum innittirt, und die
gerichtliche Inventur Steines sümil. Vermögens wird geschallen seyn; so will ich dass besagte Ile.Exocutoras ohne dass -jemand,wer cs auch seyn mög$© die Künde eins chlage,also -bald von allen Possession zu nehmen,vorhero aber mein© Leiche nach der schrifftl.abgefasst und ihnen zugestellten Art und ..eise zu besorgen befugt seyn sollen.
?) soviel nur- die Anwendung meines sür-imtl. zu dieser ewig währenden Stifftung bestimmten Vermögens betrifft,so ist mein Villa,dass selbiges insgesamt als ein Capital nebst dem Haus der Bibliothek und sonstigen dahin gehörigen Stücken verbleiben die Abnutzung ab->r davon folgender Hast.alt verwandet werden sollen. Und zwar verordne ich dass G) gedachtes mein Haus samt der darinnen, befindlichen Rib-
liotboc Mineralien Cabinet Suppellectile botanica Heubles
auf immerdar unveräussert gelassen,obige Stücke zu den Ge
brauch eines jeden Mitglieds der eingesetzten Erben dos