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aushalta,dass er sich gottesfürchtig und fleissig verhalte,

widrigenfals« aber dieses banaficiiz verlustig seyn solle,als

worauf das Collegium medicura und meine Herrn Brüder zu invigi-

liren,auch demselben mit Rath und recommendation nebst Direc-

tion seiner studiorum an die Hand zu gehen die Gütig eit haben e

werden.Vor disen Fun : t wird mein angezogener Vorschlag gleich­falls mit mehreren die Maass-Regeln geben.

5) Sollen ;jeder derer dreyen hiesigen milden 3tifftungen zwanzig Reichsthaler ausgezahlet werden.

nlaich wie ich nun das feste Vertrauen hege,es werden sowohl meine hochgeehrten Herrn RxftEt Collagen als meine Herrn Brüder die bey dieser meiner Verordnung habende so unschuldige als nützliche Absichten genehmigen und die dabey vorfallende Mühe willig übernehmen,auch ein Hochedler Rath dieser Stadt die­selbe als zun gemeinen Xx±xäk besten lediglich abzielende kräff- tlg befördern und beschützen:So habe zu dieses alles Stetig­keit unter der ausdrücklichen Bedingnuss,dass in Fall diese Ver­ordnung nicht als ein Testament gelten könnte,sie als ein Codi- cill,Donatio mortis causa,oder anderer letzter Wille,wie der immer Mahnen haben mag, gültig sayn solle, clie unterzeichnet« drev Herrn des Raths geziemend requirirt,dass Pie diese meine letzte Willansveror&nung mit Ihren Nahmen« Unerschriften und Petschafften bekräftigen mögten.

Nb) Am Rand steht: An hoc?Kelius forte Magistrat nicht anzuru­fen damit nicht Deputate gesetzt werden u.Magistratus in seiner darüber extendirten Jurisdiction alles verderbe.wäre vielleicht besser vomKayser ein Privilegium zu verlangen.Die hiesige Lutherische Niderländische Gemeine ist mit Magistrat!! annoch ohnmelirt.

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Franckfuhfch d.7 Novembeis 1748. (LJs) Ich Johann Christian

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Senckenberg MedlDoctor bekenne,dass idieser nein letzter und

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leibster Wille,welchen ich eigenhändig aufgesetztet.