auszurichten,auch "befugt seyr^nit Zuziehung und Consens deren
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Beysitzer aus meiner Familieein oder mehrere nembra collegii, so sich in Saufen,Huren,offenbaren Betrügereyen u.anderem unordentlichen Lehen vertiefen,auszustossan u.des aus dieser Stif±xn tung ziehenden Vorthei ls völlig verlustig zu machen.
Der medicus collegii,so secretarii u.Actuarii Stelle vertritt, soll jährlich vor seine Mühe in protocolliren u.registri- ren,üher voriges allschon regulirte Fl.50.haben.
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Projoct.
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Nachdem es dem Grossen Gott gefallen,mich zu zwyen mahlen in den Wittiher=stand zu versetzen,auch meine beeden Zinder vor mir aus dieser Zeitlichkeit hinwegzunehmen,v/obe^ich entschlossen, die noch übrige Zeit meines Lebens,so, wie ich Jetzo stehe,hinzubringen, mir aber durch göttlichen Segen einiges Zeitliche Vermögen zugeflossen,welches gerne zu Gottes Enron, Versorgung derer nothleidenden und Armen,insbesondere in meiner Vattoratadt, wie auch meiner Anverwandten angewendet wissen raögte: Als habe in Betrachtung der ungewissen Todes-Zeit vor gut gefunden,Boy meinen anitzo,dem Höchsten sey Dank! ncch völligen Leibes-und Gmüthskräfffcen,meine letzte Wilionsverordnung oder Testament aufzurichtan,welches in folgenden Punkten bestehen solle:
1)Zu meinen Haupterben setze und ordne ich das Collegium medicum in meiner Vatterstadt Franckfurth am Hayn,dass selbiges vor Sich und Dessen Nachfolger im Amt alles mein Vermögen nach meinem Tode zu sich nehmen,die unten ausg.eworffene Legata davon entrichten,alles übrige aber zun incremento rei medicae in meinem Vatterland,welchem,da ich bev meinen studiis Aca&eni- cis ehedessen von E.,Kochfdl Rath mit einem stipendio grosgün- stig versehen worden, ich mich zu sonderbarer Dankbar’ n t verpflichtet achte,anzuwenden belieben wolle,ferneres die ..men mit Rath und iiedicamenten auch Geldhüife zu versorgen, sodann