einmal,den jederzeit im Aiat stehenden ältesten He.Syndicun und Stadtconsulanten und den He.Seniorem p. zu sich zu "bit­ten und Selbige von ihrer administration p.

auch jederzeit w mn Hechtsfälle vofcfielen sich des Raths wohlgedachten Ke.Senieris Cellegii Syndictrun sieh zu "bedienen.

11) zu solchem Ende bestimme wohlbemelten He.Syndico

alljährlich die Summe von Fl. dem He.Seniori aber vor

seine Beiwohnung der alljährl.Versammlung die Summe von Fl..

12) Sollen die samtlrHe.Medici alle .'.onath wenigstens einnahl in dem Hauss zusammen kommen und über gemeinsch&ftl. zu des studii Medici gehörige Verbesserung untern sich Raths pflegen und von denen He. Fhysicis den Zustand der Stifftung jedoch nur überhaupt und ohne in die Berechnung der Ausgaben einzutringen zu verfahren haben.

Und solte diese meine letzte Willensvarordnung nicht als ein Testamentun solemne p.

2

l)ob nicht etwas zu einem beständigen Hospit&lmedico und itturdarigen( sic) Wohnung zu bestimmen,

ob nicht etwas nro Anatomia zu setzen

3) ob nicht Syndic.Primarius u.Senior als eventuale Exe- cutores zu bestellen.

4) was denen Administratoren zu bestimmen pro annuo sa-

lario

5) ob nicht ein f&mulus zu salariren.

6) ob nicht den I'e^dicis et cuicunque sigillatim etwas bey der quartalzusammenkunft zu geben.

7) ob nicht stipen. : 'edicun zu machen.

8) ob nicht deren Aedicorun Vittwen etwas zu legiren.