Collegii Medicorum in domo ipsa frey stehen und von einem derer^e.Medicorum ledigen Standes,welcher von dem Collegio der He.Physicorum dazu erwählet und mit handtreuer Angelobung verpflichtet worden ohnentgeltlich und ohne Abnahme einiges Zinses solle bewohnet,dagegen aber auch von ihm die Aufsicht über alles darin befindliche darüber geführet werde den.
Die Capitalien hingegen sollen als ein Hauptstuhl biss
auf .Fl. unverrückt stehen bleiben; die Abnutzung
aber davon so verwendet werden dass davon
7) Ein dritter Teil zum Aufnehmen und Besten der Facul- tatis Medicae und studii Medici in pronevenda s&lutate nach einer dessfalss errichteten Vorschrift;der andere dritte Teil zum Behuf und Erquickung derer armen hiesigen Kranken ohne Unterschied der Heligion wie solches die He.Executores u.Fhysici nach ihrem Gewissen und der Bedürfnuss solcher armen nothleidenden Patienten selbsten ermessen,der dritte übrige theil zur Capital&nlage,Conservation und einiger Verbesserung des Fonds wie nicht weniger zu jährl. Entrichtung
der Schatzung ,nöthiger Baukosten ,Besoldung der ausgewor- o r j
fenen honrarium verwendet,jedoch diese weitere Capitalanla- ge nicht in das Unendliche und zur Aufhäufung grossen Guths
sondern höchstens biss auf ein Capital von .Fl. betiie
ben werden. Wenn nun
8) dieser jetzt benannte Hauptstuhl vollständig seyn
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und die vorbenannte alljährl.Entriclitngen von sothanem drittenteil der Abnutzung abgeführet seyen,so soll dasselbe weiters nicht erhöhet sondern der ITeberschuss zu denen beede den ersteren Bestimmungen verwendet werden. Wie ich denn
9) zu aller dieser droyfachen Benutzung der Jährl.von dem Cai)ital fallenden Zinsen etc. uti in concept.
10)zu diese alles Beförderung genauer Vollziehung meines Willens und richtigen Verwaltung hätten särntl. He. Physici als Executores nebst beeden ihnen zugegebenen Medici jährl.