um derer Herrn Fhysicorum zu Tastamantarien und Executoren
Nb, coram per- sonis infra no minatis.
jeder dar Interessenten it familie soll vidimirte Co- piain haben auch in die . Cantzley eines] geben
eigenhändig ge fertigte u.besiegelte Invan' tur
dieser meiner letzten Willensverordnung verordnet und selbigen das Directorium der Administration meiner Verlassenschaft auf immerdar dergestalt übertragen haben,dass sol# ches von denen jederzeitigen Successoren des Collegii Phy- sicorum nach unten bemalter Vorschirif ft geftihret,und dessen I-.litpflege immerdar zwey aus denen übrigen He.Iiadicis genommen werden welche hierzu brauchbar gemein nütziger Absichten sind und diese Arbeit gern und willig übernehmen ad pag 2 et 3.
ad verba ertheilen addat erteilet,und sie zu sothaner hit- verwaltung falss sie meinen Tod erleben solten,so gleich erbethen habe.
4) So bald nun mein Testament nach meinem sei.Abstarben und nach Varflessung 30 Tage bey einem Löbl. Schöffen Rath verlassen,das Original hiervon nach genommener vindimirter gerichtlichen Abschrift denen He. Testamentariis zugestell selbige Rahmens des Collgii Uedicorum imnittirt, und di'e gerichtliche Inventur xueines sämtl. Vermögens wird geschehen seyn; so will ich dass besagte He.Executores ohne dass •jemand,wer es auch seyn inögte die Hände einschlage,also •bald von allem Possession zu nehmen,vorhero aber meine Leiche nach der schrifftl.abgefasst und ihnen zugestellten Art und Weise zu besorgen befugt seyn sollen.
5) soviel nun die Anwendung meines sännt1. zu dieser ewig währenden Stifftung bestimmten Vermögens betrifft,so ist i.iein Wille, dass selbiges insgesamt als ein Capital nebst dem Haus der Bibliothek und sonstigen dahin gehörigen Stücken verbleiben die Abnützung aber davon folgender Gestalt verwendet werden sollen. Und zwar verordne ich dass
6) gedachtes mein Haus samt der darinnen befindlichen Bib- liothec : ineralien Cabinet Suppellectile botanica heubles auf imnerd&r unveräussert gelassen,obige Stücke zu den Gebrauch eines jeden Mitglieds der eingesetzten Erben des