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fl ter Entwurf.von 1757

Kund und zu Wissen wem hieran gelegen,dass ich Johann Christian Senckenberg,nach reifer in der Furcht Gottes gepflogenr Ueber- legung iTUCh entschlossen mit Vorbehalt neines nöthigen Lebens­länglichen Unterhalts und Genusses,alle neine zeitlichem H&be, welche mir allhier in meinem Vatterland Frankfurth durch Gött­lichen Segen zugeflossen,und etwan solang mir Gott das Leben fristet annoch zufallen mögte,hinwiederum zu Desselben Nutzen anzuwenden,und zwar dergestalt,dass die eine Hälfte davon gr»

incremento rei me ie andere aber vor arme Kranke als eine

Nothhülfe verwendet werden,und Uber den Ko dun dieser Verordnung oder Donationis inter vivos künfftig ein förmlicher Aufsatz er­richtet werden solle,hiebey aber am besten gefunden den anderen Theil,der die Armen angehet am ersten zu reguliren.Als habe zu dem Ende hiermit den Anfang und folgenden conditione^setzen wollen,darin vielleicht in der Verwaltung ergebende nöthige Linderung umd Mehrung so allein den wahren Nutzen des publici und deren amen Kranken zum Ziel hat, ich mir hiermit roservire und will,dass alles hierzu gehörige von meiner Hand eben wie diese disposition gültig »eye.

Und zwar bestehet das vor Jetzo ausgeworfene Capital in folg

gonflem

l) Einem Capital von Zehntausend Gulden,welches laut Verbriefung auf der Hessen Darmstättischen Herr­

schaft Epstein hafftet

Fl 10000

2)Enem anderen van dreytausend,neunhundert Gulden,als ein -RestkaufSchilling auf Bodenmeis-

ters Laschhorns Hauss in der Kornblumengasse

allhier stehend

3900

3) ferner baar in alter Küntz,so annoch an- zulegon,und zwar wie nach und nach sänm'tliches

anzulegen seyn wird,in hiesiger Stadt oder deren

Gebiethe

110 0 >

Fl 15000