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aushalta,dass er sich gottesfürchtig und fleissig verhalt«,
widrigenfalls« aber dieses beneficiix vorlustig soyn solle,als
worauf das Collegium nedicum und nein.) Herrn Brüder zu invigi-
liren,auch demselben nit Rath und racomnendation nebst Direc-
tion seiner studiorum an die Hand zu gehen die Gütig* eit haben ö
worden.vor dison Fun..t wird raein angezogener Vorschlag gleichfalls mit mehreren die Haass-Kegeln gehen.
5) Sollen jeder derer dreyen hiesigen milden Stifftungen zwanzig Reichsthaler ausgezahlet werden.
Gleich wie ich nun das feste Vertrauen hege,es werden sowohl meine hochgeehrten Herrn Collagen als meine Herrn
Brüder die bay dieser meiner Verordnung habende so unschuldige als nützliche Absichten genehmigen und die dabey vorfallende Mühe willig übernehmen,auch ein Hochedler Rath dieser Stadt dieselbe als zun gemeinen Xjttxxn besten lediglich abzielende kräff- tig befördern und beschützen:So habe zu dieses alles Stetigkeit unter der ausdrücklichen Bedingnuss,dass im Fall diese Verordnung nicht als ein Testament gelten könnte,sie als ain Codi- cill,Donatio mortis causa,oder anderer letzter Wille,wie der immer Nahmen haben nag,gültig seyn solle,die Unterzeichnete drey Herrn das Raths geziemend requirirt,dass Sie diese meine letzte Willensverordnung mit Ihren Nahnens Unerschriften und Petschaffton bekräfftigen mögten.
Nb) Am Rand steht: An hoc?Melius forte Ilagistrat nicht anzurufen damit nicht Deputate gesetzt werden u.Kagistratus in seiner darüber extendirten Jurisdiction alles verderbe.Wäre vielleicht besser vom Kayser ain Privilegium zu verlangen.Die hiesige Lutherische Niderländische Gemeine ist mit Hagistratu annoch olmmalirt.
FranckfuräSf d.7 Novembets 1748. (L.3.) Ich Johann Christian
Senckonberg lad.Doctor bekenne, dass dieser nein letzter und leibster Wille,welchen ich eigenhändig aufgesetztet.