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Publicationsordnung.

§ 5. Die Publicationen der Gesellschaft sind:

1. das Tageblatt,

2. die Verhandlungen,

3. die Berichte des Vorstandes.

DasTageblatt und dieVerhandlungen werden von der Geschäfts­führung herausgegeben, welche auch deren Kosten trägt.

§ 6. Das Tageblatt enthält die auf den Verlauf der Jahresver­sammlung bezüglichen Bestimmungen und erscheint während der Dauer der Versammlung.

Die Herausgabe der wissenschaftlichen Verhandlungen geschieht unabhängig vom Tageblatt, und dabei haben sich die Geschäftsführer hinsichtlich Format, Ausstattung und Verlag an die vom Vorstand normirten Bestimmungen zu halten. Die Geschäftsführer, bez. ein von ihnen nieder­gesetzter Redactionsausschuss, sammeln die Manuscripte und sichten die­selben, wobei es ihnen zusteht, solche wegen zu grossen Umfanges oder zu kostbarer Ausstattung zurückzuweisen. Die Geschäftsführung tiber- giebt weiterhin, behufs Drucklegung, die Manuscripte einem vom Vor­stande bestellten Hauptredacteur, welcher allein mit der Verlagshandlung zu verkehren hat.

Die Verhandlungen enthalten in einem ersten Theile die Ergebnisse der allgemeinen, in einem zweiten Theile die der Abtheilungs­sitzungen.

Beide Theile sind, soweit sie nicht zur Vertheilung innerhalb der Gesellschaft kommen, in den Handel zu bringen und können auch einzeln verkauft werden.

Für den Druck derVerhandlungen wird für alle Versammlungen gleichförmiges Format in Lex.-8°, gleichmässige Ausstattung u. s. w. an­genommen.

Der Druck kann auch ausserhalb des Festortes geschehen.

Die Grösse der Auflage wird vom Vorsitzenden und der Geschäfts­führung mit der Verlagshandlung vereinbart.

§ 7. Alle für die Verhandlungen bestimmten Mittheilungen, mögen sie Vorträge oder Aeusserungen in der Discussion betreffen, sind spätestens vor Schluss der Versammlung den Schriftführern der einzelnen Abtheilungen und von diesen dem Redactionsausschuss in vollkommen druckreifem Zustande zu übergeben. Mit Bleistift geschriebene Manuscripte können nicht angenommen werden.

Bei nachträglichen Einlieferungen besteht kein Anspruch auf Berück­sichtigung. Wenn ein Vortrag nicht rechtzeitig eingeliefert worden ist, werden in denVerhandlungen nur der Name des Vortragenden und der Gegenstand genannt.

§ 8. Tafeln werden denVerhandlungen in der Regel nicht bei­gegeben. Dagegen ist die Aufnahme von einfachen, womöglich durch Zinkographie oder billigen Holzschnitt herzustellenden Abbildungen im Text zulässig.

Die Kosten für Abbildungen, bei denen es sich wegen Zahl und Natur um einen grösseren Aufwand handelt, sowie die durch ungebühr­liche Satzcorrecturen entstehenden Kosten hat der betr. Verfasser zu tragen.

Gewünschte Sonderabdrücke der gehaltenen Vorträge besorgt die betr. Buchdruckerei. Dieselbe entnimmt die dafür fälligen Kosten­beträge durch Postnachnahme.