>^as gesammte Festunternehmen wird vorbereitet unb geleitet von dem Central-Ansschnß und neun Special-Ausschüssen.
I. Der CenLral-Rnsschutz.
8 i.
Der Central-Ansschnß ist die oberste Festbehörde; er allein vertritt die Gesnmmtheit nach Außen. — Insbesondere sind pecuninre Verpflichtungen lediglich und allein von ihm zu beschließen.
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Der Central-Ansschnß besteht ans einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, einem Schriftführer und dessen Stellvertreter, drei weiteren Mitgliedern, sowie aus den Vorsitzenden der neun Special-Ausschüsse. Für die letzteren tritt, im Falle ihrer Verhinderung, ein Stellvertreter des Vorsitzenden des betr. Special-Ausschusses ein, für dessen Benachrichtigung der verhinderte Vorsitzende Sorge zu tragen hat.
Die stellvertretenden Vorsitzenden der Special-Ausschüsse sind berechtigt, jedoch nur mit berathender Stimme, den Sitzungen des Central-Ansschnsses beiznwohnen und sind zu denselben einzuladen.
Im Falle der Verhinderung beider Vorsitzenden des Central- Ansschnsses ernennt der Central-Ansschnß für die einzelne Sitzung einen Vertreter.
Der Central-Ansschnß wird durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach Außen hin vertreten.