>^as gesammte Festunternehmen wird vorbereitet unb ge­leitet von dem Central-Ansschnß und neun Special-Ausschüssen.

I. Der CenLral-Rnsschutz.

8 i.

Der Central-Ansschnß ist die oberste Festbehörde; er allein vertritt die Gesnmmtheit nach Außen. Insbesondere sind pecuninre Verpflichtungen lediglich und allein von ihm zu beschließen.

8 2 .

Der Central-Ansschnß besteht ans einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, einem Schriftführer und dessen Stellver­treter, drei weiteren Mitgliedern, sowie aus den Vorsitzenden der neun Special-Ausschüsse. Für die letzteren tritt, im Falle ihrer Verhinderung, ein Stellvertreter des Vorsitzenden des betr. Special-Ausschusses ein, für dessen Benachrichtigung der ver­hinderte Vorsitzende Sorge zu tragen hat.

Die stellvertretenden Vorsitzenden der Special-Ausschüsse sind berechtigt, jedoch nur mit berathender Stimme, den Sitzungen des Central-Ansschnsses beiznwohnen und sind zu denselben einzuladen.

Im Falle der Verhinderung beider Vorsitzenden des Central- Ansschnsses ernennt der Central-Ansschnß für die einzelne Sitzung einen Vertreter.

Der Central-Ansschnß wird durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach Außen hin vertreten.