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Gesellschaft offen stehen sollen, sobald sie solche ihrer Be­stimmung gemäss und in dieser Eigenschaft zur Benutzung ansprechen sollte, dennoch bei gleichzeitig vorgenommen wer­den wollender Benutzung dieser beiden Localitäten, solche der Stiftungsadministration unweigerlich vorzugsweise zuzukom­men habe nicht aufgehoben sein.

§. 2. Ausserdem übergibt die Administration dem Verein das grosse Eckzimmer im ersten Stock des Stiftungshauses, so lange und bis zu der Zeit, wo sie solches aus irgend einem Grund selbst benöthigt wäre.

§. 3. Auch wird die Stiftungsadministration, welche ohne­hin die Förderung des Studiums der Chemie bezweckt, zur Be- thätigung dieses Antheils dem Verein in den drei ersten Jahren, einen jährlichen Beitrag von fünfzig Gulden, jedesmal bei der Eröffnung der Vorlesungen über Chemie und Physik im Winter­semester ausbezahlen. N

§. 4. Sollte der Verein dereinst sich auflösen, so fallen sein ganzer Apparat, seine Bücher und Scripturen für den all­gemeinen Gebrauch, zunächst der Br. Senckenbergschen natur­forschenden Gesellschaft, und falls selbige dann nicht mehr existiren sollte, der Br. Senckenbergschen Stiftung als Eigen­thum zu, und hat in diesem Falle kein Mitglied das Recht, unter irgend einem Vorwände das Geringste für sich zu ver­langen und zu vindiziren.

Frankfurt a. M., den 7. August 1834.

Die Dr. Scnckcnberg'sche Stistungsadministration

' und in deren Namen

(L. S.) (gez.) Dr. Varrentrapp.

Der Vorstand des physikalischen Vereins

und in dessen Namen

(L. S.) (gez.) Dr. Karl Passavant.

Druck von C. Adelmann in Frankfurt a. M.