16
Gesellschaft offen stehen sollen, sobald sie solche ihrer Bestimmung gemäss und in dieser Eigenschaft zur Benutzung ansprechen sollte, dennoch bei gleichzeitig vorgenommen werden wollender Benutzung dieser beiden Localitäten, solche der Stiftungsadministration unweigerlich vorzugsweise zuzukommen habe““ nicht aufgehoben sein.
§. 2. Ausserdem übergibt die Administration dem Verein das grosse Eckzimmer im ersten Stock des Stiftungshauses, so lange und bis zu der Zeit, wo sie solches aus irgend einem Grund selbst benöthigt wäre.
§. 3. Auch wird die Stiftungsadministration, welche ohnehin die Förderung des Studiums der Chemie bezweckt, zur Be- thätigung dieses Antheils dem Verein in den drei ersten Jahren, einen jährlichen Beitrag von fünfzig Gulden, jedesmal bei der Eröffnung der Vorlesungen über Chemie und Physik im Wintersemester ausbezahlen. N
§. 4. Sollte der Verein dereinst sich auflösen, so fallen sein ganzer Apparat, seine Bücher und Scripturen für den allgemeinen Gebrauch, zunächst der Br. Senckenberg’schen naturforschenden Gesellschaft, und falls selbige dann nicht mehr existiren sollte, der Br. Senckenberg’schen Stiftung als Eigenthum zu, und hat in diesem Falle kein Mitglied das Recht, unter irgend einem Vorwände das Geringste für sich zu verlangen und zu vindiziren.
Frankfurt a. M., den 7. August 1834.
Die Dr. Scnckcnberg'sche Stistungsadministration
' und in deren Namen
(L. S.) (gez.) Dr. Varrentrapp.
Der Vorstand des physikalischen Vereins
und in dessen Namen
(L. S.) (gez.) Dr. Karl Passavant.“
Druck von C. Adelmann in Frankfurt a. M.