Etwaige Rabattvergütungen kommen von der letzten Jahresrate in Abzug.
Dem Electricitätswerk steht das Recht zu, zur Sicherheit seiner Ansprüche eine angemessene Caution von den Abnehmern zu verlangen.
§ 8 .
Dem Electricitätswerk steht das Recht zu, die Electricitäts- messer, Leitungen etc. von Zeit zu Zeit zu prüfen, und, wo es nöthig ist, in Stand setzen zu lassen.
Ferner steht demselben das Recht zu, falls der Abnehmer Aenderungen in einer bestehenden Einrichtung eigenmächtig vornimmt, oder den Aufsehern des Electricitätswerkes den Zutritt verweigert, oder falls derselbe die Zahlungen nicht pünktlich leistet, ohne vorherige richterliche Entscheidung die Leitung absperren zu lassen, und die fernere Lieferung electrischen Stromes an ihn einzustellen.
§ 9 .
Abänderungen dieser Bestimmungen bleiben dem Magistrate Vorbehalten und treten 3 Monate nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung in Kraft.