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Bedingungen
welche vorbehaltlich der Genehmigung der städtischen Behörden für den Bezug
von electriseher Energie aus dem
Electricitätswerk Frankfurt a. M.
für Beleuchtung, Kraft und sonstige Zwecke aufgestellt sind.
§ i.
Das Electricitätswerk verpflichtet sich, allen Abnehmern, welche auf Grund dieser Bedingungen electrische Ströme zu beziehen wünschen, dieselben in ausreichender Menge zu liefern, insofern in den betreffenden Strassen electrische Leitungen liegen.
Sollte das Electricitätswerk in der Erzeugung oder Fortleitung electriseher Ströme zu den Abnehmern verhindert sein, so hört seine Verpflichtung zur Lieferung derselben so lange auf, bis die Störungen und deren Folgen beseitigt sind, und können die Abnehmer in solchen Fällen keinerlei Entschädigung beanspruchen.
Der Anschluss der einzelnen Grundstücke an das Strassen- netz erfolgt nur durch das Electricitätswerk auf Kosten der Consumenten auf Grund eines vom Magistrate zu genehmigenden Tarifes.
Auf Wunsch der Consumenten wird jedoch der Hausanschluss auch auf Kosten des Electricitätswerkes ausgeführt, und gegen eine jährliche Vergütung von 10 pCt. der Anlagekosten dem Consumenten leihweise, jedoch nicht unter 5 Jahre überlassen.
§ 3 .
Die Abnehmer haben das Recht, vom Electricitätszähler ab die Installationen innerhalb ihrer Grundstücke von hierzu zugelassenen Installateuren ausführen zu lassen, doch behält sich das Electricitätswerk das Recht vor. technische Vorschriften für die Installation im Innern der Gebäude aufzustellen, die Projecte für Haus-Installationen zu prüfen, die Ausführung derselben zu überwachen, und die Abnahmsfähigkeit der Anlage nach Massgabe der technischen Vorschriften zu bestimmen.
Für Prüfung, Ueberwachung und Abnahme der Installation ist es berechtigt 5 pCt der Anlagekosten, in welchen die Kosten für Beleuchtungskörper, Lampen und Motoren nicht inbegriffen sein dürfen, zu erheben.