a) Energie für Beleuchtungszwecke:

80 Pfennige pro Kilowattstunde*) mit folgenden auf den Gesammtverbraucli zu beziehenden Rabattsätzen:

10°/o

15 °/o 20°/ 0 25°/o 30°/

bei einer Brenndauer von mehr als 300 Stunden

r> n v ?i n 77 O00

77 77 7* 77 77 77 750

77 77 77 77 77 77 1 000

77 77 77 77 77 77 1500

2000

77 77 77 77 77 77 )7

wobei die Anzahl der Brennstunden durch Division der in den Lam­

pen installirten Kilowatt in die im gesammten Jahre von dem Kon­sumenten verbrauchten Kilowatt-Stunden bestimmt wird.

b) Energie für elektrische Motoren (ausgenommen solche zum Betriebe von Dynamomaschinen oder Batterien für Licht­gewinnung) Beheizung und El ektrochemie:

20 Pfennige pro Kilowattstunde mit folgenden auf den Gre- sammtverbrauch zu beziehenden Rabattsätzen:

5 °/ 0 bei einer Betriebsdauer von mehr als 750 Stunden

10°/o 77 71 77 77 77 1000

15 Io 77 77 77 77 77 77 1500 77

20% 7, 2000

25 °l 0 ,, 2500 ,,

wobei die Anzahl der Betriebsstunden durch Division der für die Normalleistung der Motoren beanspruchten Kilowatt in die in dem betreffenden Jahre von dem Konsumenten verbrauchten Kilowatt- Stunden bestimmt wird.

§ 5 .

Die zur Messung der elektrischen Energie dienenden Apparate werden den Abnehmern zu dem im nachstehenden Tarif festgesetzten jährlichen Miethpreise leihweise überlassen, und bleiben Eigenthum des Elektricitätswerkes.

Die Kosten der Unterhaltung und etwaiger Reparaturen trägt das Elektricitätswerk, sofern die Beschädigung des Elektricitätsmessers nicht durch die Schuld des Abnehmers herbeigeführt worden ist, in welchem Falle dieser zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist.

Die jährliche Miethe beträgt:

für Elektricitätsmesser bis zu 0,5 Kilowatt.Mk. 15.

77 n

,7 1,0

71

20.-

?? r>

,7 2,0

11

,, 30.-

77 7»

77 4,0

11

40.-

7 7 7

,7 ,7 10,0

11

77 50.

7? 7?

20,0

11

und darüber

77 60.-

§ 6.

Der Betrag der vorläufig ohne Berücksichtigung etwaiger Rabatte ausgestellten Rechnungen wird von den Abnehmern nach Wahl des Elektricitätswerkes monatlich oder vierteljährlich eingezogen.

Etwaige Rabattvergütungen kommen von der letzten Jahres­rate in Abzug.

§ 7.

Dem Elektricitätswerk steht das Recht zu, die Elektricitäts­messer, Leitungen etc. von Zeit zu Zeit zu prüfen und, wo es nöthig ist, in Stand setzen zu lassen.

*) Bemerkung: Eine 1(5 kerzige Glühlampe verbraucht 50 Watt, so (lass 1 Kilowatt-Stunde 20 Glühlainpen-Stunden entspricht.