Bedingungen
für den Bezug von elektrischer Energie für Beleuchtung, Betriebskraft und
sonstige Zwecke aus dem
Elektricitätswerk der Stadt Frankfurt a. M.
§ i-
Das Elektricitätswerk liefert allen Abnehmern, welche an von elektrischen Kabelleitungen durchzogenen Strassen liegen und elektrische Energie zu beziehen wünschen, diese auf Grund der nachstehenden Bedingungen und in ausreichender Menge zur Tag- und Nachtzeit.
§ 2.
Der Anschluss der einzelnen Grundstücke an das Strassennetz und bis zum Elektricitätszähler erfolgt nur durch das Elektricitätswerk auf Kosten der Konsumenten auf Grund eines vom Magistrate zu genehmigenden Tarifes.
Dieser Anschluss bleibt jedoch Eigenthum des Elektricitäts- werkes.
§ 3.
Die Abnehmer haben das Recht, vom Elektricitätszähler ab die Installationen innerhalb ihrer Grundstücke von hierzu zugelassenen Installateuren entsprechend den vom Elektricitätswerk hierfür in Uebereinstimmung mit dem Magistrat erlassenen Vorschriften ausführen zu lassen. Vor ihrem Anschluss an das Netz werden die Installationen durch das Elektricitätswerk auf vorschriftsgemässe Ausführung zwecks Feststellung ihrer Anschlussfähigkeit geprüft.
Für die Prüfung und Abnahme der Installationen ist bei Gelegenheit des Anschlusses eine einmalige Gebühr von 1 Mark für jede installirte Glühlampe, 3 Mark für jede installirte Bogenlampe und 5 Mark für jeden installirten Motor bis zu 1 Pferdestärke zu bezahlen. Für größere Motoren und für Apparate zu anderweitigen Zwecken wird die Abnahmegebühr auf Grundlage eines vom Magistrat noch aufzustellenden Tarifes berechnet.
§ 4 .
Die elektrische Energie für die verschiedenen Gebrauchszwecke wird zu den nachstehend verzeiehneten Ansätzen berechnet: