Bedingungen

für den Bezug von elektrischer Energie für Beleuchtung, Betriebskraft und

sonstige Zwecke aus dem

Elektricitätswerk der Stadt Frankfurt a. M.

§ i-

Das Elektricitätswerk liefert allen Abnehmern, welche an von elektrischen Kabelleitungen durchzogenen Strassen liegen und elek­trische Energie zu beziehen wünschen, diese auf Grund der nach­stehenden Bedingungen und in ausreichender Menge zur Tag- und Nachtzeit.

§ 2.

Der Anschluss der einzelnen Grundstücke an das Strassennetz und bis zum Elektricitätszähler erfolgt nur durch das Elektricitäts­werk auf Kosten der Konsumenten auf Grund eines vom Magistrate zu genehmigenden Tarifes.

Dieser Anschluss bleibt jedoch Eigenthum des Elektricitäts- werkes.

§ 3.

Die Abnehmer haben das Recht, vom Elektricitätszähler ab die Installationen innerhalb ihrer Grundstücke von hierzu zugelassenen Installateuren entsprechend den vom Elektricitätswerk hierfür in Uebereinstimmung mit dem Magistrat erlassenen Vorschriften aus­führen zu lassen. Vor ihrem Anschluss an das Netz werden die In­stallationen durch das Elektricitätswerk auf vorschriftsgemässe Aus­führung zwecks Feststellung ihrer Anschlussfähigkeit geprüft.

Für die Prüfung und Abnahme der Installationen ist bei Gelegenheit des Anschlusses eine einmalige Gebühr von 1 Mark für jede installirte Glühlampe, 3 Mark für jede installirte Bogen­lampe und 5 Mark für jeden installirten Motor bis zu 1 Pferdestärke zu bezahlen. Für größere Motoren und für Apparate zu anderweitigen Zwecken wird die Abnahmegebühr auf Grundlage eines vom Magi­strat noch aufzustellenden Tarifes berechnet.

§ 4 .

Die elektrische Energie für die verschiedenen Gebrauchszwecke wird zu den nachstehend verzeiehneten Ansätzen berechnet: