^)urch die höchste Verfügung Sr. Kon. Hobelt, des Groß/ Herzogs, die öffentlichen Unterrichtsanstalten, deren Organü fation, Curatel und Fonds betreffend, vom 1. Februar 1812, empfieng daS gefammte Schul, und Unterrichts-Wesen im Großherz ogthum Frankfurt seine gegenwärtige Gestalt. Unter Anderm verfügt diese höchste Verordnung, daß in den Städten Frankfurt, Aschaffenburg und Fuld, Lyceett, als Uebergangsanstalten von den Gymnasien zu den mit dem Kirchen, und Staatsdienste in unmittelbarer Verbindung stehenden Berufswissenschaften, und als Bestandtheile der Universität, errichtet werden sollen. Den Zweck dieser Lyeeen bestimmt die nämliche höchste Verordnung dahin, daß sie durch das Studium der Historie, der Philologie, Philoso/ phie, Mathematik, Naturgeschichte, Naturlehre, und der allgemeinen Encyclopädie, den Geist des Studirenden z« einer höher» intellectnellen Cultur erheben, und ihn zu einer wissenschaftlichen Behandlung der wichtigsten Gegen»